410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist. Das Revisionsgesuch erscheint im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht von vornherein als unzulässig oder unbegründet. Auf das Revisionsgesuch ist somit einzutreten. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben ist. III. Beweisergänzungen 17. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurden die Verfahrensakten SK 20 168, 20 169 und 20 173 von Amtes wegen beigezogen (pag. 123).