vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3.4). Die Gesuchstellerin ist als verurteilte Person durch das fragliche Urteil beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO), wobei Mitglieder des Urteils der 2. Strafkammer vom 8. April 2021 nicht als Revisionsrichterinnen und -richter tätig sein können. Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst.