411 Abs. 1 StPO). Sind sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Das Urteil der 2. Strafkammer ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ohne Weiteres ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Eine Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht in seinem Urteil weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3.4).