15. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Weiter wurden Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwältin C.________ angehalten, ihre Honorarnoten einzureichen (pag. 305 f.). Rechtsanwältin C.________ kam dieser Aufforderung mit fristgerechter Eingabe vom 7. März 2024 nach (pag. 313 f.). Rechtsanwalt F.________ reichte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 26. März 2024 seine Honorarnote ein und verzichtete, unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;