12. Mit Duplik vom 21. Juni 2023 verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 und beantragte die Abweisung der Beweisanträge (pag. 241 ff.). Der Gesuchsgegner 2 hielt mit Duplik vom 15. März 2023 an seinen Begehren fest und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beweisanträge (pag. 253 ff.).