8. Mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Stellungnahme vom 15. März 2023 beantragte der Gesuchsgegner 2 die Abweisung des Revisionsgesuchs, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin. Weiter sei die Gesuchstellerin zu verurteilen, dem Gesuchsgegner 2 die Interventionskosten gemäss Honorarnote zu ersetzen (pag. 183 ff.).