6. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 14. Februar 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Sache beantragte sie – soweit darauf einzutreten sei – die Abweisung des Revisionsgesuchs sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin (pag. 135 ff.). 7. Der Prozessantrag wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 begründet abgewiesen (pag. 155 ff.).