5. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurden die Verfahrensakten SK 20 168, SK 20 169 und SK 20 173 beigezogen. Mit gleicher Verfügung entschied die Verfahrensleitung über den mit Revisionsgesuch gestellten Prozessantrag (vgl. Ziff. 7 des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2023). Er wurde, soweit superprovisorisch gestellt, abgewiesen. Weiter wurden der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch sowie zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (pag. 123 ff.).