4. Subeventualiter zu Ziff. 2 sei eine mündliche Berufungsverhandlung unter Abnahme mindestens folgender neuer Beweismassnahmen durchzuführen: 1. Parteiöffentliche Einvernahme von G.________, als Zeuge; 2. Parteiöffentliche Einvernahme von H.________, als Zeugin;