2. Die von der Gesuchstellerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 2. Juni 2022 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022; Vorakten, pag. 1845 ff.). Das Urteil der 2. Strafkammer erwuchs somit in Rechtskraft. 3. Am 10. November 2022 wurde die Gesuchstellerin zum Antritt des Strafvollzugs per 6. Februar 2023 aufgeboten (pag. 85). Das von der Gesuchstellerin gestellte Gesuch um Vollzugsaufschub wurde von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) mit Verfügung vom 20. Januar 2023 gutgeheissen (pag. 149 ff.).