Obergericht Cour suprême des Kantons Bern Du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Beschluss Telefon +41 31 635 48 08 SK 23 66 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt F.________ Verurteilte/Gesuchstellerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin 1 und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilkläger/Gesuchsgegner 2 Gegenstand Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 gegen das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. April 2021 (SK 20 169) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach A.________ (nach- folgend: Gesuchstellerin) mit Urteil vom 8. April 2021 (SK 20 169; nachfolgend: Ur- teil der 2. Strafkammer) der Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, begangen am 11. Juli 2015 in .________, zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Gesuchsgeg- ner 2) schuldig. Sie verurteilte die Gesuchstellerin zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (amtliche Akten SK 20 168, 169 und 173 [nachfolgend zitiert: Vorakten], pag. 1627 ff.). 2. Die von der Gesuchstellerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 2. Juni 2022 ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022; Vorakten, pag. 1845 ff.). Das Urteil der 2. Strafkammer erwuchs somit in Rechtskraft. 3. Am 10. November 2022 wurde die Gesuchstellerin zum Antritt des Strafvollzugs per 6. Februar 2023 aufgeboten (pag. 85). Das von der Gesuchstellerin gestellte Gesuch um Vollzugsaufschub wurde von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) mit Verfügung vom 20. Januar 2023 gutge- heissen (pag. 149 ff.). 4. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte die Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, ein Revisionsgesuch beim Obergericht des Kantons Bern ein. Rechtsanwalt F.________ stellte namens und auftrags der Gesuchsteller- in folgende Rechtsbegehren (pag. 7): 1. Auf das vorliegende Revisionsgesuch sei einzutreten und das Urteil des Obergerichts vom 08. April 2021 sei aufzuheben; 2. Die vorliegende Angelegenheit sei zur Durchführung einer ergänzenden Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zurückzuweisen; 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei die vorliegende Angelegenheit zur Durchführung einer erneuten erstin- stanzlichen Hauptverhandlung unter Abnahme mindestens folgender neuer Beweismassnahmen an die Vorinstanz zurückzuweisen: 1. Parteiöffentliche Einvernahme von G.________, als Zeuge; 2. Parteiöffentliche Einvernahme von H.________, als Zeugin; 3. Ermittlung und anschliessend parteiöffentliche Einvernahme des Mieters der Wohnung im .________Quartier in .________, als Zeuge; 4. Ermittlung und anschliessend parteiöffentliche Einvernahme der als «vierte schlafende Person» be- zeichnete Person, welche ebenfalls zu besagtem Zeitpunkt in der Wohnung in .________ im .________Quartier in .________ anwesend war, als Zeuge; 4. Subeventualiter zu Ziff. 2 sei eine mündliche Berufungsverhandlung unter Abnahme mindestens folgender neuer Beweismassnahmen durchzuführen: 1. Parteiöffentliche Einvernahme von G.________, als Zeuge; 2. Parteiöffentliche Einvernahme von H.________, als Zeugin; 2 3. Ermittlung und anschliessend parteiöffentliche Einvernahme des Mieters der Wohnung im .________Quartier in .________, als Zeuge; 4. Ermittlung und anschliessend parteiöffentliche Einvernahme der als «vierte schlafende Person» be- zeichnete Person, welche ebenfalls zu besagtem Zeitpunkt in der Wohnung in .________ im .________Quartier in .________ anwesend war, als Zeuge; 5. Die gesamten Verfahrenskosten des ursprünglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrens so- wie des vorliegenden Revisionsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ seien die Verteidigungskosten des ursprünglichen erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrens sowie des vorliegenden Revisionsverfahren zu ersetzen; 6. Der Kanton Bern habe A.________ eine noch zu beziffernde, angemessene Genugtuung zu leisten; 7. Im Sinne einer (super-)provisorischen Massnahme sei durch das angerufene Gericht das Inkas- so der erst- und oberinstanzlichen Gerichtskosten bei A.________ für die Dauer des vorliegen- den Revisionsverfahren zu stoppen / zu sistieren resp. dem vorliegenden Revisionsgesuch dies- bezüglich die aufschiebende Wirkung zu gewähren; 8. Der unterzeichnete Rechtsanwalt sei A.________ für das Revisionsverfahren als amtlicher Ver- teidiger beizuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7,7% MWST im erst- und oberinstanzlichen Verfahren sowie im Revisionsverfahren. 5. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurden die Verfahrensakten SK 20 168, SK 20 169 und SK 20 173 beigezogen. Mit gleicher Verfügung entschied die Ver- fahrensleitung über den mit Revisionsgesuch gestellten Prozessantrag (vgl. Ziff. 7 des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2023). Er wurde, soweit superprovisorisch gestellt, abgewiesen. Weiter wurden der Generalstaatsanwaltschaft und dem Ge- suchsgegner 2, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Gelegenheit geboten, eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch sowie zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (pag. 123 ff.). 6. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 14. Februar 2023 beantragte die General- staatsanwaltschaft, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu er- teilen. In der Sache beantragte sie – soweit darauf einzutreten sei – die Abweisung des Revisionsgesuchs sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Ge- suchstellerin (pag. 135 ff.). 7. Der Prozessantrag wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 begründet abge- wiesen (pag. 155 ff.). 8. Mit innert Fristverlängerung rechtzeitig eingereichter Stellungnahme vom 15. März 2023 beantragte der Gesuchsgegner 2 die Abweisung des Revisionsge- suchs, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchstellerin. Weiter sei die Gesuchstellerin zu verurteilen, dem Gesuchsgegner 2 die Interventionskosten gemäss Honorarnote zu ersetzen (pag. 183 ff.). 3 9. Mit Verfügung vom 20. März 2023 wurde der Gesuchstellerin Gelegenheit geboten, innert 20 Tagen eine Replik zu den Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners 2 einzureichen (pag. 193 ff.). 10. Mit innert Fristverlängerung eingereichter Replik vom 23. Mai 2023 hielt die Ge- suchstellerin an ihren Anträgen fest und stellte ergänzend die folgenden Beweisan- träge (pag. 213 ff.): - Es sei die Einvernahme von H.________ auf dem Polizeiposten .________ am 22. Mai 2023 und an noch unbekanntem Datum zu edieren. - Es sei eine schriftliche Stellungnahme zum Verhältnis Staatsanwältin I.________ / Ehefrau von B.________ sowie zum Verhältnis Staatsanwältin I.________ / Stiefvater von B.________ durch das Obergericht einzuholen. 11. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgegner 2 Gelegenheit zur Duplik gegeben (pag. 233 ff.). 12. Mit Duplik vom 21. Juni 2023 verwies die Generalstaatsanwaltschaft auf ihre Aus- führungen in der Stellungnahme vom 14. Februar 2023 und beantragte die Abwei- sung der Beweisanträge (pag. 241 ff.). Der Gesuchsgegner 2 hielt mit Duplik vom 15. März 2023 an seinen Begehren fest und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beweisanträge (pag. 253 ff.). 13. Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte Rechtsanwalt F.________ namens und auftrags der Gesuchstellerin Folgendes (pag. 267 ff.): Die Kantonspolizei Bern, Herrn J.________, sei anzuweisen, H.________ einzuvernehmen und das Protokoll anschliessend dem Obergericht zuzustellen. Eventualiter wäre H.________ im Rahmen der Vorprüfung (evtl. im Sinne einer vorsorglichen resp. vorgezogenen Beweismassnahme) durch das Be- rufungsgericht zu befragen. 14. Der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgegner 2 wurde Gelegenheit ge- boten, innert 5 Tagen zum Antrag der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Sie be- antragten die Abweisung (pag. 291 und 295). 15. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, Un- terlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Weiter wurden Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwältin C.________ angehalten, ihre Hono- rarnoten einzureichen (pag. 305 f.). Rechtsanwältin C.________ kam dieser Auf- forderung mit fristgerechter Eingabe vom 7. März 2024 nach (pag. 313 f.). Rechts- anwalt F.________ reichte nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 26. März 2024 seine Honorarnote ein und verzichtete, unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 Bst. d der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], auf die Darlegung der aktuellen finanziellen Situation seiner Kli- entin (pag. 331 ff.). 4 II. Eintretensfrage 16. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl be- schwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO die Revision verlangen, wenn neue vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Gesuche nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Sie sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsgründe sind zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Sind sie offensichtlich unzulässig oder unbe- gründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Das Urteil der 2. Strafkammer ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ohne Weiteres ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Eine Revi- sion des Urteils des Bundesgerichts 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 kommt vor- liegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht in seinem Urteil weder die vorin- stanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhalts- feststellungen getroffen hat; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3.4). Die Gesuchstellerin ist als verurteilte Person durch das fragliche Urteil beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Die Straf- kammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanz zur Behandlung des Revisi- onsgesuchs zuständig (Art. 21 Abs. 1 Bst. b StPO), wobei Mitglieder des Urteils der 2. Strafkammer vom 8. April 2021 nicht als Revisionsrichterinnen und -richter tätig sein können. Das Gesuch wurde formgerecht gestellt (Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Gesuchstellerin ruft den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO an, der an keine Frist gebunden ist. Das Revisionsgesuch erscheint im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht von vornherein als unzulässig oder unbegründet. Auf das Revi- sionsgesuch ist somit einzutreten. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob der geltend gemachte Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO gegeben ist. III. Beweisergänzungen 17. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 wurden die Verfahrensakten SK 20 168, 20 169 und 20 173 von Amtes wegen beigezogen (pag. 123). 18. Mit Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 beantragte die Gesuchstellerin zunächst die parteiöffentliche Einvernahme von G.________ und H.________ (pag. 7 und 69 ff. Rz. 116). Weiter beantragte sie die Ermittlung und im Anschluss die parteiöf- fentliche Einvernahme des Mieters der Wohnung im .________Quartier in .________ sowie der als «vierte, schlafende Person» bezeichneten Person, welche ebenfalls zu besagten Zeitpunkt in der Wohnung in .________ im .________Quar- tier anwesend gewesen sei (pag. 69 ff. Rz. 116). Mit Replik vom 23. Mai 2023 be- antragte sie zudem, es seien die Einvernahmen von H.________ auf dem Polizei- posten .________ am 22. Mai 2023 sowie an noch unbekanntem Datum zu edieren und es sei eine schriftliche Stellungnahme zum Verhältnis von Staatsanwältin I.________ zur Ehefrau des Gesuchsgegners 2 und zum Verhältnis von Staatsan- wältin I.________ zum Stiefvater des Gesuchsgegners 2 durch das Obergericht 5 einzuholen (pag. 227 Rz. 174 ff.). Mit Eingabe vom 10. August 2023 beantragte die Gesuchstellerin schliesslich, die Kantonspolizei Bern sei anzuweisen, H.________ einzuvernehmen und das Protokoll dem Obergericht des Kantons Bern zuzustellen. Eventualiter sei H.________ im Rahmen der Vorprüfung (evtl. im Sinne einer vor- sorglichen resp. vorgezogenen Beweismassnahme) durch das Berufungsgericht zu befragen (pag. 267 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Gesuchsgegner 2 beantragten die Abweisung aller Beweisanträge (pag. 241 ff., 253 ff., 291 und 295). 19. Für das Revisionsverfahren gelten bezüglich Beweisergänzungen die allgemeinen Regeln gemäss Art. 389 StPO (HEER/COVACI, in: Basler Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 15 zu Art. 412 StPO). Demzufolge beruht das Verfahren grundsätzlich auf den bereits er- hobenen Beweisen. Im Revisionsverfahren sind die Anforderungen an einen Be- weisantrag zudem strenger als im Hauptverfahren (HEER/COVACI, a.a.O., N 2 zu Art. 412 StPO). Gegenstand des Beweisantrags betreffend Staatsanwältin I.________ ist die Ein- holung einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich ihres Verhältnisses zur Ehe- frau sowie zum Stiefvater des Gesuchsgegners 2. Die Gesuchstellerin bringt vor, es sei ihr eine mögliche Befangenheit der für das Verfahren BJS 2015 15590 zu- ständigen Staatsanwältin zu Ohren gekommen. Staatsanwältin I.________ und die Ehefrau des Gesuchsgegners 2 würden sich aus der gemeinsamen Schulzeit ken- nen und seien befreundet. Gleiches gelte für den Stiefvater des Gesuchsgegners 2, welcher pensionierter Polizist sei. Sofern sich diese Beziehungen bestätigen wür- den, werde ein Ausstandsgesuch eingereicht und die Unverwertbarkeit sämtlicher Verfahrenshandlungen beantragt (pag. 227 Rz. 176 f.). Sowohl die Generalstaats- anwaltschaft als auch der Gesuchsgegner 2 beantragten die Abweisung des Be- weisantrags (pag. 241 ff. und 253 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft führte be- gründend aus, die Relevanz einer schriftlichen Stellungnahme von Staatsanwältin I.________ sei für das vorliegende Revisionsverfahren nicht ersichtlich. Zwar wür- den nach Art. 60 Abs. 3 StPO in Fällen, in welchen erst nach Abschluss des Ver- fahrens Ausstandsgründe entdeckt werden, die Bestimmungen über die Revision zur Anwendung kommen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass Beweisanträ- ge gutgeheissen werden müssten, die Ausstandsgründe im Hinblick auf ein zu stel- lendes Ausstandsgesuch erst begründen sollen (pag. 241 ff.). Der Gesuchsgegner 2 führte hingegen aus, weder kenne seine Ehefrau Staatsanwältin I.________ noch sei sie mit ihr zur Schule gegangen. Er habe zudem keinen Stiefvater (pag. 257). Nach Ansicht der Kammer gelingt es der Gesuchstellerin nicht, über vage Andeu- tungen einer möglichen Befangenheit seitens Staatsanwältin I.________ hinauszu- gehen. Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen, wonach Anforderungen an Beweisanträge im Revisionsverfahren deutlich strenger sind als im Hauptverfahren, genügen die wenig stichhaltigen Ausführungen der Gesuchstellerin nicht, um dem Beweisantrag Folge zu leisten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend aus- führte, ist es gemäss Art. 58 StPO die Aufgabe der Partei, welche den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, die den Ausstand be- gründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist 6 zu folgern, dass keine Beweisanträge gutzuheissen sind, welche Ausstandsgründe erst begründen sollen. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen. Die von der Gesuchstellerin (mehrfach) beantragten parteiöffentlichen Einvernah- men von G.________ und H.________ sowie die Edition der Einvernahme von H.________ am 22. Mai 2023 auf dem Polizeiposten in .________ sind – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht geeignet, einen Revisionsgrund zu begründen, weshalb die diesbezüglichen Beweisanträge ebenfalls abzuweisen sind (vgl. E. 21.4 ff. hiernach). Zu den Beweisanträgen hinsichtlich des Mieters der Wohnung sowie der «vierten, schlafenden Person» ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin weder vorbringt, welche konkreten, neuen Erkenntnisse durch die parteiöffentlichen Einvernahmen der genannten Personen zu erwarten sind noch darlegt, inwiefern sich diese auf das rechtskräftige Urteil der 2. Strafkammer auswirken würden. Es ist zudem ak- tenkundig, dass sowohl der Mieter als auch die «vierte, schlafende Person» am fraglichen Kerngeschehen nicht beteiligt waren, weshalb ihnen von vornherein kein wesentlicher Stellenwert zukommen kann. Von den beantragten Einvernahmen sind nicht zuletzt auch aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer von 9 Jah- ren keine wesentlichen Erkenntnisse mehr zu erwarten. Die für die Beweisabnah- me geforderte Erheblichkeit ist aufgrund des Gesagten nicht gegeben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass beide der genannten Personen den Strafbehörden bereits im Zeitpunkt des Urteils der 2. Strafkammer bekannt wa- ren, womit die beantragten Beweisergänzungen bereits im Hauptverfahren hätten erhobenen werden können und entsprechend keine Noven darstellen. Folglich sind auch diese Beweisanträge der Gesuchstellerin abzuweisen. IV. Materielles 20. Vorbringen der Parteien 20.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, es würden neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO vorliegen. Im Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 führt sie zusammengefasst aus, ein gewisser G.________ sei nebst D.________ [Beschuldigter im Verfahren SK 20 168], K.________ und einer vierten, unbekannten Person zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen Anstiftungstat [pro memoria: Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung zum Nachteil des Gesuchsgeg- ners 2 anlässlich eines Telefongesprächs mit D.________ in der Nacht vom 10. Ju- li/11. Juli 2015] ebenfalls in der Wohnung im .________ Quartier in .________ an- wesend gewesen. Er sei durch den damaligen Mieter dieser Wohnung im Septem- ber 2022 kontaktiert und angefragt worden, ob er sich noch erinnern könne, was an besagtem Abend geschehen sei. Als klar geworden sei, dass seine Erzählungen von denen K.________ deutlich abweichen würden, sei der Kontakt zu Rechtsan- wältin M.________ hergestellt worden und es sei eine private Befragung des Zeu- gen durchgeführt worden. Die Gesuchstellerin reichte beiliegend zum Revisionsge- such sowohl das Protokoll als auch die dazugehörige Audioaufnahme dieser Be- fragung vom 13. Dezember 2022 ein (pag. 93 ff. und 107). Weiter führt sie aus, G.________ würde D.________ und K.________ vom Fussballspielen, den Ge- 7 suchsgegner 2 nur vom Hörensagen kennen. Die Gesuchstellerin und deren Freundin, L.________, seien ihm hingegen nicht bekannt. Durch ihn könnten diver- se Aussagen des gerichtlichen «Kronzeugen», K.________, wiederlegt werden. So sei gestützt auf seine Aussagen neu als erstellt anzusehen, dass die Gesuchstel- lerin mit D.________ auf Schweizerdeutsch bzw. Hochdeutsch telefoniert habe und K.________ den Inhalt des Telefongesprächs nicht mitbekommen haben könne. Denn gemäss G.________ sei dieser während dem Telefonieren stets in der Woh- nung umhergelaufen oder habe sich im Korridor aufgehalten und sei nicht, wie von K.________ behauptet worden sei, neben ihnen auf dem Sofa gesessen. Weiter könne durch G.________ aufgezeigt werden, dass der tatsächliche Grund für die Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 offene Schulden aufgrund gemeinsamer (Drogen-)Geschäfte gewesen seien und nicht et- wa die Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin sei als Ablenkungsmanöver vorge- bracht worden, um gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die wahren Gründe für die Auseinandersetzung zu verschleiern (vgl. zum Ganzen pag. 11 ff. Rz. 6 ff.). Weiter soll K.________ im Jahr 2016 gegenüber einer gewissen H.________ zu- gegeben haben, dass er auf Druck eines Kollegen hin eine Frau zu Unrecht mit ei- ner falschen Zeugenaussage belastet habe. Die Gesuchstellerin reichte dazu ein Gedächtnisprotokoll der Mutter der Gesuchstellerin ein, dem der Ablauf eines Tele- fongesprächs zwischen ihr und H.________ zu entnehmen ist (pag. 113). Daraus geht u.a. hervor, dass H.________, um K.________ zu helfen, in Kontakt mit der Familie der Gesuchstellerin zu treten, die Schwester der Gesuchstellerin auf Face- book angeschrieben hatte (pag. 109). In der Zwischenzeit sei K.________ aber er- neut an H.________ herangetreten und habe ihr mitgeteilt, es seien neue Tonauf- nahmen sowie SMS aufgetaucht, weshalb seine Zeugenaussage jetzt nicht mehr relevant sei. Daraufhin habe H.________ die Sache auf sich beruhen lassen und die Schwester der Gesuchstellerin auf Facebook gar blockiert. Erst anlässlich einer Familienfeier im Jahr 2022 habe sich H.________ an die Aussage K.________ er- innert und die Mutter der Gesuchstellerin telefonisch kontaktiert, um ihr von dem Gespräch mit K.________ zu erzählen. H.________ könne bezeugen, dass K.________ die Gesuchstellerin bewusst falsch belastet habe, um die wahren Gründe der Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 zu verschleiern (pag. 67 f. Rz. 108 ff.). Die Gesuchstellerin hält im Revisionsgesuch zusammenfassend fest, dem Urteil der 2. Strafkammer liege in Bezug auf die Gesuchstellerin eine unvollständige (und somit unrichtige) Sachverhaltsdarstellung zu Grunde. Dank der Aussagen von G.________ könne aufgezeigt werden, dass K.________ nicht mitbekommen ha- ben könne, was die Gesuchstellerin zu D.________ am Telefon gesagt und er so- mit eine Anstiftung seitens der Gesuchstellerin frei erfunden habe. Die Aussagen von H.________ würden dies sodann bestätigen. Es sei nun klar, dass K.________ sich bewusst gewesen sei, dass er eine Falschaussage gemacht und diese sich nachteilig für die Gesuchstellerin ausgewirkt habe. Die beiden Zeugen resp. die Beweismittel würden die Voraussetzungen für eine Revision erfüllen. Sie seien neu und den Behörden nicht bekannt gewesen, sie hätten von der Gesuchstellerin bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Strafsachen nicht vorgebracht werden können und sie seien erheblich, da sie den Sachverhalt 8 in eine neues Licht rücken und nach einer erneuten rechtlichen Würdigung nur noch der Freispruch der Gesuchstellerin als vertretbare Option dastehen würde oder sie würden zumindest eine mildere Bestrafung unumgänglich machen (pag. 69 Rz. 113 ff.). 20.2 Dagegen führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Fe- bruar 2023 (pag. 135 ff.) zusammengefasst aus, es gelinge der Gesuchstellerin nicht glaubhaft darzulegen, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel das Fun- dament des angefochtenen Urteils erschüttern könnten. Die Aussagen von G.________ seien zwar neu, aber mit erheblichen Zweifeln belastet. So sei höchst fraglich, wie der Kontakt zwischen G.________ und Rechtsanwältin M.________ zustande gekommen sei. Auch die Behauptung, wonach er D.________ und K.________ vom Fussballspielen kenne, erscheine wenig plausibel. K.________ habe ausgesagt, dass das Fussballspielen unter Kurden stattgefunden habe. Wie G.________, als Portugiese, dort dazugekommen wäre, sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem sei auch der Gesuchsgegner 2 bei diesen Fussballspielen zugegen gewesen, den wolle G.________ aber noch nie gesehen haben. Sein plötzliches Auftauchen erscheine äusserst dubios und auch inhaltlich seien seine Aussagen wenig glaubhaft. Es falle auf, dass seine Aussagen pauschal bleiben und keine De- tails enthalten würden, die nicht bereits aktenkundig seien. Zudem vermöge G.________ Details zu benennen, von denen mehr als erstaunlich sei, dass er sich nach sieben Jahren noch daran erinnern könne. Hinsichtlich der Frage, wer am be- sagten Abend alles in der Wohnung anwesend gewesen sei, würden seine Aussa- gen sodann denen von K.________ und D.________ widersprechen. Überdies sei auch der Kernpunkt der Aussagen von G.________ wenig glaubhaft. Die Behaup- tung, es sei bei der Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchs- gegner 2 in Wahrheit um offene Schulden aus gemeinsamen Drogengeschäften gegangen, widerspreche allem, was im Hauptverfahren zum Hintergrund der Aus- einandersetzung je vorgebracht worden sei. Selbst die Gesuchstellerin sei im Hauptverfahren von sich als Ursache ausgegangen (pag. 135 ff.). Zu H.________ führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, sie sei keine Direktbetei- ligte gewesen und ihre Aussagen seien zudem äusserst vage. Selbst wenn sie die angeblich gemachten Aussagen vor Gericht bestätigen würde, wären diese nicht geeignet, das Beweisergebnis der 2. Strafkammer in Frage zu stellen (pag. 143). 20.3 Der Gesuchsgegner 2 hält den Vorbringen der Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 15. März 2023 (pag. 183 ff.) zusammengefasst entgegen, die beiden neuen Zeugen seien ihm völlig unbekannt. Hinzukommend erscheine es merkwürdig, dass diese praktisch gleichzeitig und erst sieben Jahre nach der Tat in Erscheinung treten würden. Die Entstehungsgeschichte der bei Rechtsanwältin M.________ getätigten Aussagen sei völlig undurchsichtig. Es sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Aussagen nicht bei der Polizei deponiert habe. Weiter falle auf, dass er bei der Befragung nicht haben sagen wollen, bei welchem Arbeitgeber er beschäftigt sei. Da er wie die Gesuchstellerin im Gesundheitsbereich arbeite, liege der Verdacht nahe, dass er diese entgegen seinen Aussagen kenne. Es stelle sich allgemein die Frage, wie verlässlich die Aussagen von G.________ 7 ¼ Jahre nach der Tat noch sein dürften. Es falle auf, dass seine Aussagen teilweise sehr detail- 9 liert seien, dann aber auch wieder höchst vage ausfallen würden. Die von ihm ge- nannten Details würden exakt mit der Position der Gesuchstellerin übereinstimmen, die entgegen ihren eigenen Aussagen im Hauptverfahren nun geltend mache, es sei bei der Auseinandersetzung zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 nie um ihre Person gegangen. Insgesamt seien seine Aussagen nicht stimmig. Der Gesuchsgegner 2 weist weiter darauf hin, dass sowohl D.________ als auch K.________ im Hauptverfahren den Zeugen G.________ mit keinem Wort erwähnt hätten; es stelle sich die Frage, warum nicht. Die Aussagen von H.________ seien von der Mutter der Gesuchstellerin niedergeschrieben worden und inhaltlich zu we- nig ergiebig, um das Urteil der 2. Strafkammer zu erschüttern. Die angerufenen Zeugen seien damit zwar neue Beweismittel, es mangle ihnen aber an der von der Rechtsprechung geforderten Erheblichkeit (vgl. zum Ganzen pag. 183 ff.). 20.4 Die Gesuchstellerin bestreitet mit Replik vom 23. Mai 2023 (pag. 213 ff.) die Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners 2 nachdrück- lich. Es erschliesse sich ihr nicht, warum ein einziger Zeuge [K.________] mehr Gewicht erhalte als die Gesuchstellerin, D.________, L.________ und nun auch noch G.________. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgeg- ner 2 aufgeworfenen Fragen und Unklarheiten seien nicht Bestandteil des vorlie- genden Revisionsverfahrens, sondern im darauffolgenden Hauptverfahren zu klären. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, G.________ sei kein konstruierter Zeuge. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er sich der Bestrafung einer falschen Zeugenaussage aussetzen würde, insbesondere, da er die Gesuchstellerin nicht persönlich kenne. Die Aussagen von G.________ seien entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners 2 konkret und würden neue und nicht aktenkundige Tatsachen hervorbringen, wie bspw. den Drogenkon- sum von K.________ (pag. 217 Rz. 148 ff.). Die Gesuchstellerin moniert zudem, dass sowohl K.________ wie auch D.________ widersprüchliche Aussagen hin- sichtlich der anwesenden Personen in der Wohnung gemacht hätten. Nur weil die Aussage von G.________ nun ebenso im Widerspruch zu den anderen Beteiligten stünde, könne sie noch nicht per se als falsch deklariert werden (pag. 219 Rz. 153 ff.). Es spreche – trotz der fehlenden Erwähnung von G.________ durch D.________ und K.________ – alles dafür, dass sich G.________ in der fraglichen Nacht ebenfalls in der Wohnung im .________ Quartier in .________ aufgehalten habe (pag. 219 Rz. 155 ff.). In Ergänzung zum Revisionsgesuch weist die Gesuchstellerin auf angebliche Wi- dersprüche in den Aussagen K.________ hin, welche bis anhin nicht berücksichtig worden seien. Im Urteil der 2. Strafkammer sei festgestellt worden, dass nach dem Streittelefonat zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner 2 der Ge- suchsgegner 2 D.________ zuerst angerufen habe. K.________ behaupte das Gegenteilige. Dies sei ein Widerspruch zu den Aussagen der übrigen Beteiligten, welche alle angegeben hätten, dass der Gesuchsgegner 2 D.________ angerufen habe. Zudem habe K.________ ausgesagt, er habe ausschliesslich den zweiten Anruf zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner 2 mitbekommen. Gleichzeitig wolle er aber gehört haben, wie D.________ gegenüber dem Ge- suchsgegner 2 am Telefon eine Todesdrohung ausgesprochen habe (pag. 221 Rz. 157 ff.). 10 Weiter führt die Gesuchstellerin aus, es sei nie behauptet worden, dass sie nicht in das Geschehen des Abends involviert gewesen sei, schliesslich seien die Tele- fonate unbestritten. Es könne ebenso gut sein, dass D.________ aufgrund eines verletzten Ehrgefühls, ausgelöst durch den Streit mit dem Gesuchsgegner 2 und der Gesuchstellerin, den Gesuchsgegner 2 aufgesucht habe. Bestritten werde ein- zig, dass die Gesuchstellerin ihn zu seiner Tat angestiftet habe. Die Gesuchsteller- in geht schliesslich nochmals auf die von ihr bereits im Hauptverfahren (zumindest am Rande) erwähnten ungeklärten (Drogen)Schulden ein. Sie führt aus, es sei er- wiesen, dass D.________, der Gesuchsgegner 2 und K.________ nach der Tat mehrmals miteinander in Kontakt gestanden hätten. Es sei daher mehr als wahr- scheinlich, dass sie sich anlässlich dieser Treffen abgesprochen hätten. Dies er- scheine zumindest wahrscheinlicher, als dass sich die Gesuchstellerin und D.________ abgesprochen hätten, wie im Urteil der 2. Strafkammer angenommen werde. Überdies habe die Gesuchstellerin bereits im Hauptverfahren auf gemein- same Drogengeschäfte (Kokainhandel) zwischen dem Gesuchsgegner 2 und D.________ hingewiesen; was von D.________ bestätigt worden sei. Er habe aus- serdem angegeben, der Gesuchsgegner 2 und K.________ würden gemeinsam «Anabolika-Sachen» verkaufen. Es sei somit erstellt, dass alle drei in illegale Ge- schäfte involviert seien resp. gewesen seien. D.________ sei mehrfach wegen Drogendelikten vorbestraft und K.________ habe in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Gesuchsgegner 2 gestanden, da dessen Ehefrau für ihn Behördenbriefe über- setzt habe. Dies zeige deutlich auf, dass K.________ bei seinen Aussagen vom Gesuchsgegner 2 beeinflusst worden bzw. «gekauft» sei. Es sei somit nicht abwe- gig, dass offene (Drogen)Schulden die Ursache für die Eskalation der Situation gewesen seien. Die Gesuchstellerin sei von D.________, K.________ und dem Gesuchsgegner 2 zur Verschleierung der Wahrheit ins Zentrum gerückt worden (pag. 221 Rz. 162 ff.). Betreffend H.________ führt die Gesuchstellerin aus, diese habe am 22. Mai 2023 eine erste Aussage bei der Polizei «deponiert». Eine richtige Einvernahme habe aber noch nicht stattfinden können und müsse zwingend durchgeführt werden. Durch die polizeiliche Festhaltung der Aussage werde das Beweismittel neues Ge- wicht erhalten (pag. 227 Rz. 174 f.). Die Gesuchstellerin äussert sich weiter zum Beweisantrag betreffend Staatsanwältin I.________. Es wird diesbezüglich auf die vorherigen Ausführungen verwiesen (vgl. E. III.18 f. hiervor). 20.5 Mit Duplik vom 21. Juni 2023 (pag. 241 ff.) verweist die Generalstaatsanwaltschaft zunächst vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 14. Fe- bruar 2023. Sie nimmt weiter Stellung zum Beweisantrag der Gesuchstellerin be- treffend Staatsanwältin I.________. Diesbezüglich wird auf die vorherigen Aus- führungen verwiesen (vgl. E. III.18 f. hiervor). 20.6 Der Gesuchsgegner 2 bestreitet in seiner Duplik vom 11. Juli 2023 (pag. 253 ff.) das Vorbringen der Gesuchstellerin, er sei in illegale Geschäfte involviert gewesen. Er habe nie mit Drogen gehandelt und es sei auch nie ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Dieser Vorwurf sei haltlos und ehrverletzend. Weiter stelle die Be- hauptung der Gesuchstellerin, wonach K.________ in einem Abhängigkeitsverhält- nis zu ihm gestanden und von ihm «gekauft» worden sei, eine klassische Schutz- 11 behauptung dar und entbehre jeglicher Grundlage. Für die Ausführungen des Ge- suchsgegners 2 zum Beweisantrag der Gesuchstellerin bzgl. Staatsanwältin I.________ wird auf die vorangehenden Erwägungen verwiesen (vgl. E. III.18 f. hiervor). 21. Rechtliches 21.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen (sogenannte Noven), die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Per- son oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2166). Tatsa- chen sind objektiv feststehende, sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Vergangenheit oder Gegenwart, die im Rahmen des dem Urteil zugrundelie- genden Sachverhalts von Bedeutung sind (Urteil des Bundesge- richts 6B_1175/2020 vom 26. April 2021 E. 3.1). Neu sind Tatsachen bzw. Beweismittel, wenn sie im Zeitpunkt des zu revidierenden Urteils zwar bereits vorhanden, in der nun vorliegenden Bedeutung der Strafbehör- de aber nicht bekannt waren und nicht in den Entscheid einflossen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N 13 zu Art. 410 StPO). Nicht neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie «auch bloss in Form einer irgendwie namhaft gemachten Hypothese» er- wogen wurden. Nicht als neu gelten auch tatsächliche Grundlagen, wenn der Rich- ter lediglich deren Tragweite falsch gewürdigt hat, bekannte Tatsachen falsch beur- teilt oder unterschätzt hat, oder wenn nun Originale statt der beim früheren Urteil verwendeten Kopien vorgelegt werden (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N 58 und 60 zu Art. 410 StPO; HEER/COVACI, a.a.O., N 34 und 51 zu Art. 410 StPO). Eine bloss andere Würdi- gung einer unveränderten Beweislage kann nach Rechtskraft des Urteils grundsätzlich nicht erneut thematisiert werden. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden (HEER/COVACI, a.a.O., N 51 zu Art. 410 StPO). Neuen Beweismitteln als solchen kommt in der Praxis kaum grosse Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, eine frühere Beweiswürdigung im Hauptverfahren umzu- stossen. Vielmehr sind zumeist neue Beweismittel einzig dann revisionstauglich, wenn sie in Verbindung mit neuen Tatsachen stehen (HEER/COVACI, a.a.O., N 56 f. zu Art. 410 StPO). Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaub- haft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken kön- nen (HEER/COVACI, a.a.O., N 5 f. zu Art. 413 StPO). Die Erheblichkeit einer neuen 12 Tatsache ist aus der Optik des Berufungsgerichts, welches das Revisionsgesuch behandelt, zu beurteilen. Es stellt sich die Frage, wie hätte geurteilt werden müs- sen, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise früher bekannt gewesen wären. Da- bei besteht aber grundsätzlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des früher ur- teilenden Gerichts, soweit das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (HEER/COVACI, a.a.O., N 8 zu Art. 413 StPO). Die Erheblichkeit bedeutet einen bestimmten Grad der Wahr- scheinlichkeit, dass die Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn «eine Än- derung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden» muss. Verlangt wird vielmehr, dass ein anderes Urteil sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 116 IV 353 E. 5.a; FINGERHUTH, a.a.O., N 61 zu Art. 410 StPO). 21.2 Erwägungen im Urteil der 2. Strafkammer Mit Blick auf die theoretischen Ausführungen ist, in einem ersten Schritt darzule- gen, zu welchem Beweisergebnis die 2. Strafkammer in ihrem Urteil gelangte und welche Tatsachen und Beweismittel sie diesem zugrunde legte. Die 2. Strafkam- mer kam zu folgendem Beweisergebnis (Vorakten, pag. 1723 ff.): In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist aus Sicht der Kammer erwiesen, dass A.________ und D.________ ungefähr seit dem Jahr 2009 – und auch im Juli 2015 noch – ein Lie- bespaar waren. B.________ und A.________ hatten zuvor, ungefähr in den Jahren 2008/2009, eine mehrere Monate dauernde, freundschaftliche Beziehung, die durch B.________ beendet wurde, weil er – wie er es nannte – «vorwärtsgehen» wollte (pag. 1544 Z. 7 ff.). Seit dem Jahr 2010 ist B.________ mit einer Schweizerin verheiratet (pag. 1543 Z. 11). Weiter ist erstellt, dass D.________ am Abend des 10./11. Juli 2015 mit K.________ bei einem ge- meinsamen Kollegen in einer Wohnung im .________ Quartier am «Playstation» spielen war, während A.________ sich mit ihrer langjährigen Freundin L.________ bei sich zuhause aufhielt und B.________ – u.a. mit E.________ Betreffend die Telefonate ist für die Kammer erstellt, dass A.________ am Abend des 10./11. Ju- li 2015 mit unterdrückter Nummer B.________ anrief. Ihren ersten Anruf nahm B.________ nicht ent- gegen, den zweiten jedoch schon, weil er dachte, es könnten vielleicht seine Eltern oder jemand aus seiner Familie sein (zum Ganzen u.a. pag. 1544 Z. 42 ff.). A.________ nannte ihren Namen sodann zunächst nicht, sondern fragte B.________, ob er wisse, wer sie sei. Als B.________ dies verneinte, nannte A.________ ihren Namen und fragte B.________ vorwurfsvoll, weshalb er Unwahrheiten über sie erzähle und sie als «Schlampe» darstellen würde (u.a. pag. 1544 f. Z. 44 ff.). Schliesslich endete dieses Telefonat mit gegenseitigen Beleidigungen und Beschimpfungen. Weil B.________ überzeugt war, dass A.________ seine Telefonnummer nicht kennen konnte, weil seine Ehefrau diese vor drei Jahren auf ihren Namen für ihn gelöst hatte (pag. 1546 Z. 33), rief er D.________ an und fragte diesen genervt, weshalb er seiner Freundin (A.________) seine Telefon- nummer weitergegeben habe. D.________ dementierte, A.________ seine (B.________) Nummer gegeben zu haben, worauf dieser Anruf beendet war. Am gleichen Abend rief A.________ sodann D.________ an. D.________ fragte sie, weshalb sie mit B.________ telefoniert habe, was A.________ zunächst abstritt, dann aber zugab. Anschliessend provozierte A.________ D.________ – im grossmehrheitlich auf Kurdisch geführten Telefonat –, et- 13 was gegen B.________ zu machen, dieser habe sie beleidigt. D.________ wurde aufgrund dieses Telefonats wütend, stand vom Sofa auf und rief u.a. B.________ an. Er fragte ihn, wo er sei und sag- te, dass er nun zu ihm kommen werde. B.________ schlug vor, die Angelegenheit am nächsten Tag bei einem Kaffee zu besprechen, was D.________ aber nicht wollte und worauf das Telefon beendet war. K.________ konnte den aufgebrachten D.________ schliesslich etwas beruhigen, indem er ihm sagte, er solle ruhig bleiben, es sei doch schon spät, er solle keine Probleme machen, sie seien doch alle Kollegen. D.________ sass entsprechend wieder neben K.________ ab und setzte das «Playsta- tion»-Spiel mit diesem fort. In der Folge erhielt D.________ wieder einen Anruf von A.________, in dem sie ihn erneut auf Kur- disch damit provozierte, dass er sich vor B.________ bzw. vor der Konfrontation mit diesem doch fürchten würde und «nicht Mann genug» sei, B.________ aufzusuchen. Gleichzeitig forderte sie D.________ mehrmals mit emotionaler, lauter Stimme dazu auf, B.________ zu erledigen bzw. zu schlagen bzw. zu töten bzw. auszuschalten. Aufgrund dieses Telefonats wurde D.________ derart wütend, dass er aufstand und zu K.________ sagte, er gehe B.________ jetzt töten. K.________, der während den Telefonaten neben D.________ war, konnte ihn nicht mehr beruhigen und davon abhal- ten, B.________ aufzusuchen. D.________ behändigte das sichergestellte – eine Klingenlänge von 12 Zentimetern aufweisende – Küchenmesser, versteckte dieses in seinem rechten Jackenärmel und begab sich damit – in der Absicht, B.________ zu töten – gefolgt von K.________ an dessen Arbeits- ort, den .________. Die 2. Strafkammer stützte ihr Beweisergebnis im Wesentlichen auf die für die Ge- suchstellerin belastenden Aussagen von K.________ und dem Gesuchsgegner 2. In Würdigung der Aussagen K.________ hielt sie fest, er habe das Geschehen am fraglichen Abend in der Wohnung gleichbleibend, detailliert, lebhaft, stimmig und plausibel geschildert. Er habe einleuchtend beschrieben, wie er und D.________ nebeneinander auf dem Sofa gesessen und Videogames gespielt, während D.________ und die Gesuchstellerin telefoniert hätten. Er habe eingeräumt, dass die Gesuchstellerin nicht auf Lautsprecher gestellt gewesen sei, aber er ihre Stim- me verstanden habe, weil sie laut und aufgeregt geredet und er zudem direkt ne- ben D.________ auf dem Sofa gesessen habe. Diese Aussagen würden ehrlich er- scheinen, erlebnisbasiert imponieren und mit den Schilderungen des Gesuchsgeg- ners 2, D.________ und der Gesuchstellerin übereinstimmen, soweit diese ange- geben hätten, die Telefonate seien angesichts der aufgebrachten Stimmung teil- weise in aggressivem, eher lauten Ton geführt worden (Vorakten, pag. 1705 f.). Die 2. Strafkammer führte weiter aus, für die Glaubhaftigkeit von K.________ Aussa- gen würden auch die Umstände sprechen, dass er zahlreiche Konversationen, Ge- fühle und Gedankengänge geschildert sowie Raum-Zeit-Verknüpfungen gemacht habe. Die Tatsache, dass seine Aussagen eindrücklich ins Gesamtbild passen und mit den – von ihm sehr lebhaft geschilderten – anschliessenden Emotionen, Reak- tionen und Handlungen D.________ übereinstimmen würden, indiziere, dass er die Wahrheit sage (Vorakten, pag. 1706). Es würden entgegen der Ansicht von D.________ und der Gesuchstellerin keine Hinweise dafür existieren, dass K.________ sie zu Unrecht belasten würde. Er sei im Tatzeitpunkt gemäss über- einstimmenden Aussagen aller Beteiligten mit D.________ und dem Gesuchsgeg- ner 2 befreundet gewesen, wohingegen er die Gesuchstellerin nicht gekannt habe. Er habe im Verfahren zudem nicht nur die Gesuchstellerin und D.________, son- dern auch den Gesuchsgegner 2 belastet (Vorakten, pag. 1707). Die 2. Strafkam- 14 mer kam zum Schluss, dass die Aussagen K.________ zahlreiche Realkennzei- chen aufweisen würden und detailliert, widerspruchsfrei, authentisch sowie diffe- renziert seien. Sie würden zudem, soweit möglich, mit anderen Beweismitteln übereinstimmen und ein logisches Ganzes ergeben (vgl. zum Ganzen Vorakten, pag. 1703 ff.). Zu den belastenden Aussagen des Gesuchsgegners 2 hielt die 2. Strafkammer in der Urteilsbegründung fest, er habe in sämtlichen Einvernahmen geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe ihn am fraglichen Abend mit unterdrückter Nummer ange- rufen, ihn beschimpft, seine Familie beleidigt und gedroht, Leute bei ihm vorbeizu- schicken, die ihn umbringen bzw. mit dem Messer abstechen und aufschlitzen wür- den. Der Gesuchsgegner 2 habe in Bezug auf die Telefonate im Wesentlichen kon- stant, nachvollziehbar, authentisch, plausibel und damit glaubhaft ausgesagt (vgl. zum Ganzen Vorakten, pag. 1692 ff.). Die Aussagen der Gesuchstellerin würdigte die 2. Strafkammer hingegen wie folgt: Analysiere man die Aussagen der Gesuchstellerin, falle auf, dass sie sich bezüglich der Telefongespräche mit D.________ nicht nur widersprüchlich geäussert, son- dern diese zunächst gänzlich verschwiegen habe, weshalb naheliege, dass der In- halt dieser Gespräche brisant gewesen sein dürfte. Obwohl sie konstant dementiert habe, D.________ im Rahmen dieser Gespräche angestiftet zu haben, den Ge- suchsgegner 2 zu schlagen oder «hinunterzustechen», habe sie dies doch über- mässig stark abgestritten und gleichzeitig versucht, sich selber in bestem Licht dar- zustellen, während sie andere schlechtgemacht habe. Dies spreche nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Vorakten, pag. 1695 f.). Die 2. Strafkammer führte weiter aus, ein weiteres Indiz, dass die Gesuchstellerin nicht die Wahrheit sage, seien sodann ihre oft ausweichenden, abstreitenden und wenig überzeugenden Er- klärungen auf Vorhalte und für sie heikle Fragen. So sah die 2. Strafkammer insbe- sondere die Aussage der Gesuchstellerin, wonach sie mit D.________ immer Berndeutsch gesprochen habe, damit niemand merke, dass sie eine Kurdin sei und deshalb K.________ ihre Telefongespräche mit D.________ gar nicht habe verste- hen können, aufgrund ihrer widersprüchlichen Ausführungen und den im Gegen- satz dazu sehr glaubhaften Aussagen K.________ als unglaubhaft und als Schutz- behauptung an (Vorakten, pag. 1697). Nicht überzeugend erachtete die 2. Straf- kammer sodann auch die von der Gesuchstellerin dargelegte These, wonach K.________ vom Gesuchsgegner 2 «gekauft» bzw. beeinflusst worden sei. Die Gesuchstellerin ging davon aus, dass der Gesuchsgegner 2 und K.________ sich abgesprochen hätten, dass sie «es» jetzt auf die Frau schieben müssten. Die 2. Strafkammer kam in ihrem Urteil jedoch zum Schluss, dass es keinerlei Hinweise auf einen möglichen Komplott zwischen dem Gesuchsgegner 2 und K.________ gegen die Gesuchstellerin gegeben habe (Vorakten, pag. 1698). Unlogisch erach- tete die 2. Strafkammer sodann auch die Erklärung der Gesuchstellerin auf die Frage, weshalb D.________ mit dem Messer beim Gesuchsgegner 2 aufgetaucht sei, wenn nicht wegen ihr. Die Gesuchstellerin gab als möglichen Grund einen an- geblichen Kokainhandel an, welchen D.________ und der Gesuchsgegner 2 in den Jahren 2008 und 2009 zusammen betrieben haben sollen. Nach Ansicht der 2. Strafkammer sprach nichts für den vorgebrachten Kokainhandel. Immerhin hät- ten sowohl der Gesuchsgegner 2 als auch D.________ und K.________ erwähnt, 15 dass sie vor der fraglichen Nacht keinerlei Probleme miteinander gehabt hätten (Vorakten, pag. 1698 f.). Aufgrund zahlreicher Lügensignale würdigte die 2. Straf- kammer die Aussagen der Gesuchstellerin insgesamt als nicht glaubhaft (vgl. zum Ganzen Vorakten, pag. 1694 ff.). Zu den Aussagen D.________ führte die 2. Strafkammer sodann aus, er habe kon- stant dementiert, dass die Gesuchstellerin ihn anlässlich eines Telefongesprächs dazu angestiftet haben soll, den Gesuchsgegner 2 zu schlagen oder zu töten. Hin- gegen habe er behauptet, sie würde so etwas niemals sagen oder tun, sie sei nicht dumm und sie seien beide viel besser integriert gewesen als die «Anderen». Über- einstimmend mit der Gesuchstellerin behaupte er, dass K.________ ihr Gespräch nicht gehört haben könne, weil er [D.________] im Korridor und zudem auf Bern- deutsch telefoniert habe. Die 2. Strafkammer stufte insbesondere die Erklärung D.________ auf die Frage, was für ein Motiv K.________ haben sollte, ihn und die Gesuchstellerin zu Unrecht zu beschuldigen, als wenig überzeugend ein. D.________ sagte diesbezüglich aus, dass K.________ ein Kollege des Gesuchs- gegners 2 sei und die beiden «so Anabolika-Sachen» zusammen machen würden. Die 2. Strafkammer hielt fest, die Aussagen D.________ würden nicht plausibel er- scheinen und diverse Lügensignale aufweisen, weshalb insbesondere bezüglich der Frage, ob die Gesuchstellerin ihn telefonisch angestiftet habe, den Gesuchs- gegner 2 zu schlagen bzw. zu töten, nicht auf seine Version abgestellt werden kön- ne. Seine Aussagen seien darauf gerichtet, seine damalige Freundin [die Gesuch- stellerin] zu schützen (vgl. zum Ganzen Vorakten, pag. 1700 f.). 21.3 Subsumtion Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch durch die zwei neuen Zeugen G.________ und H.________. Nachfolgend ist zunächst die Neuheit der vorge- brachten Beweismittel zu prüfen, während in einem zweiten Schritt beurteilt wird, ob sie die geforderte Erheblichkeit aufweisen, um das Urteil der 2. Strafkammer zu erschüttern. 21.4 Noven G.________ und H.________ waren weder der Gesuchstellerin noch der 2. Straf- kammer im Urteilszeitpunkt bekannt. Entsprechend fanden ihre Aussagen im Urteil vom 8. April 2021 keine Berücksichtigung und der Gesuchstellerin war es zudem unmöglich diese im Hauptverfahren einzubringen. Die Zeugen bzw. ihre Aussagen wären jedoch bereits vorhanden gewesen, da G.________ aussagte, er sei in der Nacht vom 10./11. Juli 2015 ebenfalls in der Wohnung im .________ Quartier in .________ anwesend gewesen und das gegenüber H.________ angeblich abge- legte Geständnis durch K.________ erfolgte im Jahr 2016. Folglich handelt es sich bei beiden Zeugen um Noven und damit um der Revision zugängliche Beweismit- tel. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Neuheit weder von der Generalstaatsanwaltschaft noch vom Gesuchsgegner 2 bestritten wird (vgl. pag. 135 ff. und 183 ff.). 21.5 Erheblichkeit der Noven 21.5.1 G.________ 16 G.________ erfuhr nach eigenen Angaben im September 2022 vom damaligen (weiterhin unbekannten) Mieter der Wohnung im .________ Quartier von den an- geblichen Falschaussagen K.________ zum Nachteil der Gesuchstellerin. Im An- schluss wurde ein Kontakt zu Rechtsanwältin M.________ hergestellt, welche am 13. Dezember 2022 eine (Partei-)Befragung von G.________ durchführte (pag. 93 ff.). Die dortigen von G.________ zu Protokoll gegebenen Aussagen wer- den der besseren Übersicht halber nachfolgend zusammengefasst dargelegt. Auf Frage, wie der unbekannte Mieter der Wohnung heisse, antwortete G.________, dieser wolle nicht in das Verfahren verwickelt werden; wenn es sein müsse, wäre er jedoch bereit, dessen Namen zu nennen. Er führte aus, er habe zum Tatzeitpunkt sowohl mit D.________ als auch K.________ in einer kollegialen Beziehung gestanden und habe mit ihnen Fussball gespielt. Seit jenem Abend ha- be er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Die Gesuchstellerin, den Gesuchsgeg- ner 2 und L.________ kenne er hingegen nicht persönlich, den Namen des Ge- suchsgegners 2 habe er jedoch schon oft von D.________ gehört (pag. 93 f.). Er schilderte den Ablauf des fraglichen Abends folgendermassen: Am Abend habe er D.________ und K.________ in .________ getroffen und sei mit ihnen in diese Wohnung gegangen, wo sie zusammen Fifa «gegamet» und gegessen hätten; was sie gegessen hätten, wisse er nicht mehr (pag. 95 und 97). D.________ habe am Abend einen Joint geraucht und K.________ habe ebenfalls etwas konsumiert. Nebst ihnen sei noch eine vierte, jedoch schlafende Person in der Wohnung anwe- send gewesen, deren Namen er nicht kenne (pag. 97). Dann habe D.________ angefangen zu telefonieren. Während den ersten Telefonaten habe er sich ganz normal verhalten und bei den letzten sei er sehr aufgebracht gewesen und im Kor- ridor hin und her gegangen (pag. 95). Nach dem letzten Telefonat habe er schliess- lich ein Messer gepackt. Er habe zusammen mit K.________ versucht, D.________ zu beruhigen. D.________ habe ihm erzählt, dass er Stress mit einem Kollegen habe und er das jetzt klären wolle (pag. 99). Derjenige am Telefon habe gesagt, dass er [D.________] rauskommen solle (pag. 101). Er [G.________] habe D.________ noch gesagt, er solle das Messer nicht mitnehmen, dieser habe es aber für seine Sicherheit mitnehmen wollen (pag. 99). Sie [G.________, D.________ und K.________] hätten dann alle zusammen die Wohnung verlassen. Er habe sich jedoch von den beiden getrennt und den letzten Zug genommen (pag. 96 f.). Auf konkretere Fragen zu den Telefongesprächen führte er aus, D.________ habe ungefähr drei bis vier Mal telefoniert. Man habe nichts von den Telefonaten mitgehört bzw. er selber habe nicht mithören können, was gesprochen worden sei. Er habe nur D.________ gehört und dabei das Wort «Para» [kurdisch für Geld] erkannt (pag. 99). D.________ habe ihm und K.________ erzählt, dass ihm ein Typ aus einem Geschäft Geld schulden würde und er das jetzt klären wol- le. Die Telefonate habe D.________ zuerst auf Kurdisch, dann auf Deutsch bzw. ein Gemisch aus Hochdeutsch und Schweizerdeutsch geführt (pag. 101). Vorab ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und dem Gesuchsgegner 2 festzuhal- ten, dass das plötzliche Erscheinen von G.________ rund 7 Jahre nach dem Tat- zeitpunkt viele Fragen aufwirft. Insbesondere die zeitliche Nähe zwischen der an- geblichen Kontaktaufnahme durch den unbekannten Mieter (September 2022), der erfolgten Parteibefragung (Dezember 2022) und dem Aufgebot der Gesuchstellerin 17 zum Strafantritt durch die BVD (November 2022; vgl. pag. 85) lässt durchaus hell- hörig werden. Es wirkt grundsätzlich wenig schlüssig, dass dieser ominöse Mieter G.________ rund 7 Jahre nach dem Tatzeitpunkt über eine angebliche Falschbe- lastung seitens K.________ informiert und ihn im Anschluss zur Kontaktaufnahme mit Rechtsanwältin M.________ und somit zur Aussage drängt (pag. 95). Der Kammer erscheint es zudem lebensfremd, dass G.________ – selbsternannter Kollege von D.________ und K.________ – nach diesem Abend nie wieder Kon- takt zu den beiden hatte und über 7 Jahre hinweg nicht mitbekommen haben will, dass die beiden in ein Strafverfahren verwickelt waren, bei welchem D.________ zu nicht weniger als 7 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde; insbesondere, da er gemäss eigener Aussage regelmässig mit den beiden Fussball gespielt habe. Wei- ter erscheint es zumindest erstaunlich, dass G.________, obwohl er mitbekam, wie D.________ sich an diesem Abend in einer solch aufgebrachten Stimmung befand, dass er ein Messer behändigte, um zu diesem «Typen» am Telefon zu gehen, be- schloss, den letzten Zug zu nehmen und sich weder bei D.________ noch bei K.________ jemals wieder meldete oder danach erkundigte, was in dieser Nacht weiter geschehen war. Hinzukommend wurde G.________ von keiner der am Hauptverfahren beteiligten Personen jemals erwähnt. Es ist nicht ersichtlich, wel- chen Nachteil D.________ und K.________ darin gesehen haben könnten, wenn die Anwesenheit G.________ in der Wohnung gegenüber den Strafbehörden be- kannt geworden wäre, zumal D.________ ihn als Entlastungszeuge zu seinen Gunsten hätte heranziehen können (vgl. die Aussage von G.________, wonach D.________ das Messer nur zu seiner eigenen Sicherheit/seinem Schutz mitge- nommen habe, pag. 99 und 101). Ausserdem hatten D.________ und die Gesuch- stellerin nach dem Tatzeitpunkt nachweislich Kontakt zueinander; sie begleitete ihn unbestrittenermassen zu einem Zahnarztbesuch (Vorakten, pag. 369 Z. 165 ff.). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb D.________, welcher die Anstiftung durch die Gesuchstellerin stets bestritt und damit entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin offensichtlich zu ihren Gunsten aussagte, ihr die Anwesenheit von G.________ hätte verschweigen sollen. Schliesslich hätte dieser bezeugen können, dass K.________ die Gesuchstellerin zu Unrecht belastet hat. Der Einwand der Ge- suchstellerin, wonach D.________ an ihrer Entlastung kein Interesse gehabt hätte, kann angesichts des konstanten Verneinens einer Anstiftungstat klarerweise nicht gehört werden. Während die Gesuchstellerin im Hauptverfahren noch von einem Komplott seitens des Gesuchsgegners 2 und K.________ gegen sie ausging (Vor- akten, pag. 1698), soll nun – gemäss Darstellung im Revisionsgesuch – auch D.________ in diesen involviert gewesen sein. Hätten sich D.________, K.________ und der Gesuchsgegner 2, wie von der Gesuchstellerin vorgebracht, untereinander abgesprochen, um der Gesuchstellerin fälschlicherweise eine Straf- tat anzuhängen und so gemeinsame Drogengeschäfte zu verschleiern, würden sich D.________ und K.________ Versionen des Telefongesprächs zwischen D.________ und der Gesuchstellerin wohl kaum in solch diametraler Form unter- scheiden. Der Kammer erschliesst sich weiter nicht, weshalb D.________ den Ge- suchsgegner 2 und K.________ vor der Entdeckung gemeinsamer Drogengeschäf- te hätte schützen sollen, zumal diese massgeblich zu seinem Nachteil aussagten und er zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wurde; spätestens in diesem 18 Moment hätte er nur noch wenig Grund dazu gehabt, die beiden zu schützen. Geht man von der Hypothese der offenen (Drogen)Schulden zwischen dem Gesuchs- gegner 2 und D.________ sowie der Verschleierung allfälliger Drogengeschäfte als Motiv zur Falschaussage aus, so erscheint der Kammer der plötzliche Kontaktab- bruch seitens G.________ und das Verschweigen seiner Anwesenheit einzig dann plausibel, wenn G.________ entweder über die illegalen Geschäfte informiert oder allenfalls gar selbst involviert gewesen wäre. Im ersten Fall wäre zu erwarten ge- wesen, dass G.________ konkretere Aussagen über die offenen Geldschulden an- lässlich der Befragung bei Rechtsanwältin M.________ hätte machen können und im zweiten Fall würde G.________ sich wohl kaum dem Risiko aussetzen, diese Geschäfte durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens ans Licht kommen zu las- sen, einzig um zu Gunsten einer ihm unbekannten Person auszusagen. Aufgrund des Gesagten ist an dieser Stelle bereits festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer nur wenig dafür spricht, dass sich G.________ am fraglichen Abend ebenfalls in der Wohnung aufgehalten hat. Zudem erscheinen die Aussagen von G.________ auch inhaltlich nicht geeignet, die Beweiswürdigung der 2. Strafkammer umzustossen. Mit der Generalstaatsan- waltschaft und dem Gesuchsgegner 2 ist festzuhalten, dass die Aussagen von G.________ teilweise sehr detailliert sind, jedoch auch wiederholt vage ausfallen. So ist zumindest erstaunlich, dass er sich nach über 7 Jahren noch daran erinnern kann, in welcher Sprache D.________ telefonierte (vgl. die Aussage «zuerst telefo- nierte er auf Kurdisch und dann auf Deutsch», pag. 101) und er auch die Anzahl der Anrufe noch genau bestimmen konnte. Sodann vermag er sich daran zu erin- nern, das kurdische Wort «Para» gehört zu haben, wohingegen er sich bspw. nicht mehr daran erinnern kann, was sie gegessen haben, was für ein Messer D.________ behändigte oder in welchem Stock oder Quartier die Wohnung lag. Mit dem Gesuchsgegner 2 ist festzuhalten, dass die Aussagen von G.________ über- wiegend in denjenigen Punkten detailliert ausfallen, welche die Gesuchstellerin zu ihrer Entlastung im Revisionsverfahren vorbringt. Dass die Aussagen zwar teilwei- se detailreich erscheinen, aber insgesamt nicht abschliessend überzeugen, ist an- hand seiner Aussagen zum Hauptargument der Gesuchstellerin (offene Geldschul- den zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 aus gemeinsamen Drogen- geschäften) aufzuzeigen. Anlässlich der Befragung bei Rechtsanwältin M.________ führte G.________ aus, er habe nichts von den Telefonaten gehört, D.________ habe ihm danach aber gesagt, was ihn so aufgeregt habe. Er habe nicht mithören können, was gesprochen worden sei. Etwas später in der Befragung erwähnt er dann plötzlich, er habe das kurdische Wort «Para» gehört und D.________ habe ausserdem erklärt, dass ihm ein Typ noch Geld aus einem Ge- schäft schulde. Genaueres zu diesem Geschäft oder zur Person am Telefon brach- te G.________ jedoch nicht vor. Angesichts der mittlerweile vergangenen Zeitdauer von 8,5 Jahren seit dem fraglichen Abend, dürften diesbezüglich auch keine kon- kreteren Angaben anlässlich einer erneuten Befragung zu erwarten sein. Es er- staunt, dass G.________ nicht gewusst haben soll, wen D.________ und K.________ nach Verlassen der Wohnung aufsuchen wollten. Als wenig schlüssig erweist sich auch die Tatsache, dass G.________ sich nach rund 7 Jahren noch an ein spezifisches kurdisches Wort – zumal das Gericht mangels gegenteiliger Hin- 19 weise und aufgrund seiner aktenkundigen persönlichen Verhältnisse (in Portugal aufgewachsen, mit 14 Jahren in die Schweiz gekommen und kein Nachweis für ei- nen intensiven Bezug zur kurdischen Sprache, pag. 93) annimmt, dass er der kur- dischen Sprache nicht mächtig ist – erinnern kann, wohingegen er sonst nichts von den Telefongesprächen mitbekommen haben will. Schliesslich gab G.________ selbst an, D.________ habe teilweise auch in der Wohnung und auf Deutsch tele- foniert und er habe seine Stimme gehört. Entsprechend wäre zu erwarten, dass er sich an mehr erinnern kann als nur an das kurdische Wort für Geld. Die Aussagen von G.________ liefern sodann keine konkreten Hinweise darauf, dass es sich bei den angeblich erwähnten Schulden um offene Schulden aus gemeinsamen Dro- gengeschäften zwischen D.________ und dem Gesuchsgegner 2 gehandelt haben könnte. Auch aus der Angabe, dass D.________ einen Joint geraucht habe und K.________ ebenfalls etwas konsumiert haben soll, lassen sich noch keine konkre- ten Hinweise auf einen Kokainhandel zwischen D.________, dem Gesuchsgegner 2 und K.________ ableiten. Hinzukommend stehen die Aussagen von G.________ den übereinstimmenden Aussagen von D.________ (Vorakten, pag. 1060 Z. 17 ff. und 1060 Z. 21 f.), dem Gesuchsgegner 2 (Vorakten, pag. 319), K.________ (Vor- akten, pag. 255) und L.________ (Vorakten, pag. 241 Z. 82 f., 247.7 Z. 216 f. und 241.8 Z. 253) gegenüber, welche alle davon ausgegangen sind, dass die Ursache des Konflikts die Gesuchstellerin war. Auch die Gesuchstellerin selbst ging an die- sem Abend zumindest teilweise davon aus, dass D.________ den Gesuchsgegner 2 wegen dessen Beleidigungen ihr gegenüber aufsuchte (vgl. hierzu die folgenden Aussagen der Gesuchstellerin im Hauptverfahren: «Dann sagte mir D.________, er werde zu B.________ gehen. Ich sagte ihm: Bitte nicht. Mach nicht so Sachen. Lass es sein. Ich kann für mich selber schauen» (Vorakten, pag. 1536 Z. 21 f.) so- wie «Er [gemeint ist der Gesuchsgegner 2] dürfe weder mich noch ihn, seine Mutter oder seine Schwester beschimpfen. Das hat mir Angst gemacht, dass er jetzt dort- hin geht. Deshalb rief ich ihn [D.________] auch ein zweites Mal an» (Vorakten, pag. 1536 Z. 42 ff). Die Hypothese der Gesuchstellerin, wonach offene Schulden aus gemeinsamen Drogengeschäften zwischen dem Gesuchsgegner 2 und D.________ der wahre Grund der Auseinandersetzung gewesen seien, ist zudem nicht neu, sondern wur- de von der Gesuchstellerin bereits im Hauptverfahren eingebracht und von der 2. Strafkammer mit den nachfolgenden Ausführungen überzeugend verworfen (Vorakten, pag. 1698): Unlogisch scheint auch A.________ Antwort auf die Frage, weshalb D.________ mit dem Messer bei B.________ aufgetaucht sei, wenn nicht wegen ihr, benannte sie als möglichen Grund doch einen angeblichen Kokainhandel, den D.________ und B.________ von 2008-2009 zusammen betrieben haben sollen und bei dem das Geld unfair aufgeteilt worden sei, weshalb immer noch «so eine Eifer- sucht» zwischen den beiden herrschen würde (pag. 372 Z. 301 ff.). Einerseits spricht nichts für einen solchen Kokainhandel. Andererseits erwähnten sowohl B.________ als auch D.________ und K.________ (pag. 294 Z. 72 ff. und pag. 1557 Z. 3), dass B.________ und D.________ bis am 10./11. Juli 2015 keinerlei Probleme miteinander, sondern vielmehr ein kollegiales Verhältnis gehabt hätten, was wiederum nahelegt, dass D.________ B.________ nicht mit einem Messer bewaffnet aufgesucht hätte, wenn er von A.________ nicht dazu bewogen worden wäre. 20 Nach Ansicht der Kammer vermögen die diesbezüglichen vagen Aussagen von G.________ – selbst bei Annahme seiner Anwesenheit in der Wohnung am Abend des 10./11. Juli 2015 – diese Schlussfolgerung der 2. Strafkammer nicht in Zweifel zu ziehen. Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, G.________ könne bezeugen, dass K.________ die Telefongespräche zwischen ihr und D.________ nicht mitbekom- men haben könne. Es ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass G.________ Aus- führungen in diesem Punkt mit den Aussagen von D.________ und der Gesuch- stellerin übereinstimmen. Wie bereits zuvor dargelegt wurde, spricht jedoch nur wenig dafür, dass G.________ an jenem Abend tatsächlich in der Wohnung im .________ Quartier in .________ anwesend war. Die 2. Strafkammer hat sich aus- serdem auch mit diesem Vorbringen, wonach K.________ die Telefongespräche nicht mitbekommen haben könne, da sie einerseits auf Deutsch geführt worden seien und andererseits D.________ mit der Gesuchstellerin immer im Korridor tele- foniert habe, bereits auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise verworfen (Vorakten, pag. 1697). Soweit die Gesuchstellerin vorbringt, dass ihre Verurteilung einzig auf den belas- tenden Aussagen K.________ beruhe und dieser absolut unglaubwürdig sei (pag. 221 Rz. 162), kann ihr insofern gefolgt werden, dass seinen Aussagen im Ur- teil gegen die Gesuchstellerin eine entscheidende Rolle zukam. Es ist jedoch nicht ausser Acht zu lassen, dass auch der Gesuchsgegner 2 die Gesuchstellerin zu- mindest indirekt schwerwiegend belastete. Zwar vermag dieser zur Anstiftungstat selber nichts vorzubringen, aus seinen Aussagen geht jedoch hervor, in welcher Art und Weise die Gesuchstellerin ihm gegenüber am Telefon auftrat. Die Gesuchstel- lerin bestätigt in der Replik vom 23. Mai 2023 zudem ihre Aussagen aus dem Hauptverfahren, dass sie sich am Telefon gegenüber dem Gesuchsgegner 2 zu Beschimpfungen habe hinreissen lassen (pag. 223 und Vorakten, pag. 1540). Viel entscheidender ist jedoch die Tatsache, dass die 2. Strafkammer in nachvollzieh- barer Weise deutliche Widersprüche in den Aussagen der Gesuchstellerin darlegen konnte (vgl. E. 21.2 hiervor) und mangels nachvollziehbaren Erklärungen seitens der Gesuchstellerin für die Alternativbegründung der Geschehnisse des Abends (offene Schulden zwischen dem Gesuchsgegners 2 und D.________ mit ansch- liessendem Komplott des Gesuchsgegners 2 und K.________ zu Lasten der Ge- suchstellerin) zum Schluss kam, dass auf ihre Version der Telefonate bzw. des Abends nicht abgestellt werden könne. Die Gesuchstellerin hat im Revisionsgesuch sowie in der Replik wiederholt angebliche Widersprüche in den Aussagen K.________ festgehalten (vgl. insbesondere pag. 33 Rz. 64, 219 Rz. 154 und pag. 221 Rz. 157 ff.). Nach Ansicht der Kammer sind diese jedoch zu wenig erheblich, um den Aussagen von K.________ gesamthaft die Glaubhaftigkeit abzusprechen; überdies hätten die dargelegten Widersprüche bereits im Hauptverfahren berück- sichtigt werden können, da sie nicht erst durch die neuen Aussagen von G.________ in Erscheinung getreten sind. Die Gesuchstellerin übt daher teilweise Kritik am Urteil, die nur im ordentlichen Rechtsmittel- und nicht im vorliegenden Revisionsverfahren zu hören war bzw. ist. 21 Es ist der Gesuchstellerin zwar zuzustimmen, dass die Glaubwürdigkeit eines Zeu- gen erst im wiederaufgenommenen Verfahren abschliessend zu würdigen ist. Für eine Wiederaufnahme eines Verfahrens hat die Gesuchstellerin jedoch glaubhaft darzulegen, dass durch die neu eingebrachten Noven eine Veränderung des Sach- verhalts, welcher dem angefochtenen Urteil zugrunde lag, wahrscheinlich ist (HEER/COVACI, a.a.O., N 5 zu Art. 413 StPO). Dies ist der Gesuchstellerin mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen nicht gelungen. Insgesamt ist es nach An- sicht der Kammer eher unwahrscheinlich, dass sich G.________ zum Tatzeitpunkt überhaupt in der Wohnung in .________ aufgehalten hat. Überdies sind seine Aus- sagen auch inhaltlich wenig schlüssig. Es fehlt ihnen somit an der geforderten Er- heblichkeit, um das Urteil der 2. Strafkammer nachhaltig zu erschüttern und einen Freispruch oder ein massiv milderes Urteil für die Gesuchstellerin zu erwirken. 21.5.2 H.________ Der Kammer liegt weiter ein Gedächtnisprotokoll vom 6. Dezember 2022 der Mutter der Gesuchstellerin vor (pag. 113). Diesem ist der Inhalt eines Telefongesprächs zwischen H.________ und der Mutter der Gesuchstellerin vom 30. September 2022 zu entnehmen. Die Mutter der Gesuchstellerin hält darin fest, H.________ habe ihr am Telefon erzählt, dass sie mit K.________ befreundet gewesen sei und er ihr im Jahr 2016 erzählt habe, dass er eine kurdische Frau mit einer falschen Zeugenaussage belastet habe. Er habe ihr weiter mitgeteilt, dass er diese Zeugen- aussage auf Druck eines Kollegen hin habe machen müssen, um «sie» zu schüt- zen und den wahren Grund des Streits nicht preisgeben zu müssen. K.________ habe damals gewollt, dass sie ihm helfe, die Familie der Gesuchstellerin zu kontak- tieren. Er habe mit der Gesuchstellerin sprechen wollen, um ihr mitzuteilen, sie sol- le D.________ sagen, dass er die Anzeige [gegen den Gesuchsgegner 2] zurück- ziehen solle. In diesem Fall würde auch der Gesuchsgegner 2 seine Anzeige zurückziehen. K.________ sei davon ausgegangen, dass er in diesem Fall nicht mehr als Zeuge hätte aussagen müssen. Sie [H.________] habe ihm helfen wollen und die Gesuchstellerin in den sozialen Medien gesucht, jedoch nicht gefunden. Über einen Bekannten habe sie schliesslich die Facebook Seite der Schwester der Gesuchstellerin ausfindig machen können. H.________ und ihr Bekannter hätten die Schwester im Jahr 2016 dann zusammen kontaktiert. Nach kurzer Zeit habe K.________ sie [H.________] jedoch angerufen und gesagt, sie solle die Sache vergessen. Es wären Tonaufnahmen und SMS aufgetaucht, welche die Gesuch- stellerin belasten würden und er müsse somit nicht mehr als Zeuge aussagen. H.________ habe sich damals nichts dabei gedacht und die Sache deshalb auf sich beruhen lassen. Jahre später habe H.________ anlässlich eines Geburtstags- festes erfahren, dass die Gesuchstellerin verurteilt worden sei, weshalb sie im An- schluss die Familie der Gesuchstellerin unbedingt habe kontaktieren wollen. Sie habe sich die Nummer der Mutter der Gesuchstellerin besorgt und sie telefonisch kontaktiert, um von ihrem Gespräch mit K.________ im Jahr 2016 zu erzählen. Vorab ist festzuhalten, dass H.________ am 30. September 2022 in Erscheinung trat und damit nahezu zeitgleich mit G.________. Die Gesuchstellerin führt im Re- visionsgesuch vom 6. Februar 2023 sodann selbst aus, es komme H.________ nicht derselbe Stellenwert zu wie G.________. Einerseits weil H.________ keine 22 Direktbeteiligte gewesen sei und deshalb zum eigentlichen Geschehen keine neu- en Erkenntnisse beitragen könne, andererseits würden ihre Aussagen nur als Ge- dächtnisprotokoll der Mutter der Gesuchstellerin vorliegen. Dieser Nachteil könne jedoch durch eine Einvernahme nachgeholt werden. Auch wenn H.________ keine Direktbeteiligte gewesen sei, könne sie aufzeigen, dass K.________ die Gesuch- stellerin bewusst falsch belastet habe (pag. 68 Rz. 111). Es ist festzuhalten, dass der Aussage H.________ von vornherein kein wesentli- cher Stellenwert zukommen kann, da sie zum fraglichen Abend und insbesondere, zu den Geschehnissen in der Wohnung keine neuen Erkenntnisse vorbringen kann. Die Aussagen gegenüber der Mutter der Gesuchstellerin enthalten zudem keine konkreten Details, sondern bleiben äusserst vage. Aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeitdauer ist zudem auch nicht zu erwarten, dass H.________ Er- kenntnisse, die über das Gedächtnisprotokoll hinausgehen, vorbringen könnte und die das Urteil der 2. Strafkammer nachhaltig erschüttern würden. Sodann erscheint auch der Inhalt des Gedächtnisprotokolls resp. erscheinen die Aussagen H.________ wenig schlüssig. K.________ war sowohl mit dem Gesuchsgegner 2 als auch D.________ bekannt bzw. befreundet, welche zweifelsohne einen Kontakt zur Gesuchstellerin hätten herstellen können, wenn er sie tatsächlich hätte spre- chen wollen. Weiter ist aktenkundig, dass K.________, D.________ und der Ge- suchsgegner 2 nach den Geschehnissen in der Nacht vom 10./11. Juli 2015 noch in Kontakt standen (Vorakten, pag. 1707 mit Verweis auf Vorakten, pag. 27 Z. 442 und 271 Z. 429 ff.), somit hätte er D.________ auch direkt mit seinem Anliegen be- treffend Rückzug der Anzeige konfrontieren können und hätte dafür nicht zuerst mit der Gesuchstellerin in Kontakt treten müssen. Schliesslich fällt auf, dass sich die vorgebrachte Kommunikation zwischen K.________ und H.________ bereits im Jahr 2016 und damit noch vor seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. September 2016 hätte ereignen sollen (vgl. hierzu den Zeitstempel der Face- book Nachricht von H.________ an die Schwester der Gesuchstellerin vom 26. Juli 2016, pag. 109). Sollte K.________ in jenem Zeitpunkt tatsächlich ein schlechtes Gewissen aufgrund seiner belastenden Aussagen für die Gesuchstellerin gehabt haben, wäre es sehr erstaunlich, dass er diese dann in seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 28. September 2016 (Vorakten, pag. 259 ff.) sowie im Jahr 2021 vor Obergericht (Vorakten, pag. 1526 ff.) eher noch stärker belastete als in seinen Erstaussagen vom 16. November 2015 (Vorakten, pag. 254 ff.). Im Vorder- grund steht jedoch die Tatsache, dass H.________ keine Direktbeteiligte des frag- lichen Abends war und sie somit nicht bezeugen kann, wie sich die Situation in der Wohnung tatsächlich abspielte und ob K.________ die Gesuchstellerin tatsächlich falsch belastet hat. Nach dem Gesagten fehlt es daher von vornherein an der ge- forderten Erheblichkeit, um das Urteil der 2. Strafkammer zu erschüttern. 21.6 Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass die neuen Beweismittel mangels Erheblichkeit nicht geeignet sind ein wesentlich milderes Urteil oder einen Freispruch für die Ge- suchstellerin herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist folglich abzuweisen. 23 V. Gesuch um amtliche Verteidigung 22. Die Gesuchstellerin beantragte mit Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 die Bei- ordnung von Rechtsanwalt F.________ als amtlicher Verteidiger. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 130 Bst. d StPO führt die Gesuchstellerin be- gründend aus, es handle sich vorliegend um einen Fall der notwendigen Verteidi- gung. Der Umstand, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Gesuchstellerin Anschlussberufung eingelegt habe und vor Obergericht aufgetreten sei, müsse als genügend erachtet werden, um die amtliche Verteidigung gutzuheissen. Zudem sei die Generalstaatsanwaltschaft Partei im Revisionsverfahren und trete persönlich auf. Unter Berücksichtigung der bereits gewährten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Haftantritt sei zudem klar, dass das vorliegende Revisi- onsgesuch nicht aussichtlos erscheine. Ausführungen zur Bedürftigkeit der Ge- suchstellerin würden sich angesichts der notwendigen Verteidigung erübrigen (pag. 77 Rz. 135 ff.; vgl. auch pag. 331). 23. Gemäss herrschender Lehre sind Verfahren, die an ein rechtskräftiges Urteil an- schliessen, insbesondere Revisionsverfahren und nachträgliche Widerrufs- und Vollzugsentscheide von Gerichts- und Vollzugsbehörden, nicht vom Gesetz bzw. Art. 130 StPO erfasst, sofern nicht Spezialbestimmungen des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] oder der StPO etwas Anderes vor- schreiben. Nach bisheriger Gerichts- und Verwaltungspraxis ist eine amtliche Ver- teidigung damit nur im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 StPO möglich (RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 130 StPO mit Verweis auf BGE 117 Ia 277 E. 5b; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 2 zu Art. 130 StPO und N 7 zu Art. 412 StPO). Eine amtliche Verteidigung ist anzuordnen, wenn die beschuldigte bzw. gesuchstel- lende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um eine Bagatelle handelt und sich in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bieten, denen die beschuldigte bzw. gesuchstellende Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Rechtliche Schwierigkeiten sind gemäss Lehre und Rechtsprechung bei Schwierigkeiten bei der Stellung eines Revisionsgesuchs zu bejahen (RUCK- STUHL, a.a.O., N 39 zu Art. 132 StPO). Stellt sich die Frage nach einer amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Revisionsverfahrens, kann die Verfahrensleitung auch die Erfolgsaussichten des Wiederaufnahmebegehrens prüfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Rechtsmittel darf demnach nicht aussichtslos erscheinen (Ruckstuhl, a.a.O., N 10 zu Art. 132 StPO). Mit Blick auf die Schwierigkeit des vorliegenden Revisionsverfahrens muss der Beizug eines Anwalts als gerechtfertigt bezeichnet werden. Von einer Laiin kann nicht erwartet werden, in einem Fall wie dem vorliegenden, ohne Zuhilfenahme ei- ner Rechtsvertretung auf die jeweiligen Stellungnahmen der Generalstaatsanwalt- schaft und der ebenfalls anwaltlich vertretenen Privatklägerschaft substantiiert zu 24 reagieren. Zudem ist aufgrund der verhängten Sanktion im Hauptverfahren von vorherein nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Es handelt sich beim vorlie- genden Revisionsverfahren folglich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht komplizierte Angelegenheit, die Rechtskunde erfordert. Das Revisionsgesuch kann weiter nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Indes wurden – auch auf zusätzliche Aufforderung hin (vgl. Verfügung vom 23. Februar 2024, pag. 305 f.) – die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht offen gelegt. Daran ändert auch der aktenkundige Umstand nichts, dass der Gesuchstellerin für die ihr auferlegten Gerichtskosten des Hauptverfahren die Ratenzahlung bewilligt wurde (vgl. pag. 117 ff.). Allein aus der Bewilligung der Ratenzahlungen können hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin noch keine Erkennt- nisse gewonnen werden, zumal nicht bekannt ist, in welchem Umfang die Gesuch- stellerin die vereinbarten Raten bisher getilgt hat. Mithin fehlt es am Nachweis der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin vom 6. Februar 2023 abzuweisen ist. VI. Kosten und Entschädigung 24. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden für den vorliegenden Beschluss auf CHF 1'500.00 bestimmt (Art. 25 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hinzu kommen die Kosten von CHF 250.00 für die Behandlung des Prozessantrags der Gesuchstellerin (pag. 155 ff.), womit die von der Gesuchsteller- in zu tragenden Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 1'750.00 bestimmt werden. 25. Der Gesuchsgegner 2 hat als obsiegende Partei gegenüber der Gesuchstellerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Revi- sionsverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Honorarno- te vom 7. März 2024 (pag. 313 ff.) lässt der Gesuchsgegner 2 für seine notwendi- gen Aufwendungen im Revisionsverfahren eine Entschädigung von CHF 4'865.05 (Honorar von CHF 4'375.00, Auslagen von CHF 140.30 und MwSt. von CHF 349.75) geltend machen. Das geltend gemachte Honorar erscheint ohne Wei- teres als angemessen, zumal dies insgesamt einer Ausschöpfung des Tarifrah- mens gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. f. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]) von weniger als 20 % entspricht. Die von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner 2 auszurichtende Entschädigung wird entsprechend auf CHF 4'865.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. 25 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beweisanträge der Gesuchstellerin werden abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch vom 6. Februar 2023 wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung vom 6. Februar 2023 wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’750.00, werden der Ge- suchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 5. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner 2 für seine notwendigen Aufwendungen im Revisionsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'865.05 (inkl. Aus- lagen und MwSt.) auszurichten. 6. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Straf- und Zivilkläger/Gesuchsgegner 2, v.d. Rechtsanwältin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Gesuchsgegnerin 1 Mitzuteilen: - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) Bern, 4. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 26