3. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'480.00. Es besteht keine Rückzahlungspflicht. III. Zu eröffnen: - der Verurteilten/Berufungsführerin, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Justiz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern