1. für das erstinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben wurden; 2. der Kanton Bern Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'366.00 entschädigt und keine Rück- oder Nachzahlungspflicht besteht. II. 1. Das Urteil des Landgerichts C.________, D.________, vom 5. Oktober 2018 gegen A.________ (Aktenzeichen ________) wird als in der Schweiz nicht vollstreckbar erklärt. 2. Für das oberinstanzliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.