12 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung der Berufungsführerin vor oberer Instanz mit CHF 6'480.00. Zumal die Berufungsführerin vorliegend nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, besteht auch keine Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 13 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Januar 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als