Der von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 25. März 2024 geltend gemachte Aufwand für die Verteidigung der Berufungsführerin im oberinstanzlichen Verfahren erscheint der Kammer angesichts des internationalen Sachverhalts und des Umfangs der übersetzten Akten gerade noch als angemessen.