11. Entschädigung 11.1 Erste Instanz Die amtliche Entschädigung der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, ohne Rück- oder Nachzahlungspflicht, ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5.3 hiervor). 11.2 Obere Instanz Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO legt das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest. Der von Rechtsanwältin B.___