10. Verfahrenskosten 10.1 Erste Instanz Der erstinstanzliche Verzicht auf Erhebung von Verfahrenskosten ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. I.5.3 hiervor). 10.2 Obere Instanz Gemäss Art. 108 IRSG gelten die Kosten für das Exequaturverfahren – wozu auch die Auslagen für Übersetzungen gehören (YOUSSEF, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, 2015, N. 4 zu Art. 108 IRSG) – als Kosten im Sinne von Art. 31 IRSG. Art. 31 Abs. 1 IRSG bestimmt, dass ausländische Ersuchen in der Regel unentgeltlich ausgeführt werden. Demzufolge werden für das vorliegende Exequaturverfahren keine Kosten erhoben.