erlitten hat und insbesondere ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde. 9. Fazit Nach dem Gesagten bestehen gute Gründe für die Annahme, dass das D.________ Vorverfahren den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entsprach. Folglich ist dem D.________ Ersuchen um stellvertretende Strafvollstreckung gestützt auf Art. 2 lit. a IRSG nicht zu entsprechen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 2 ff. und Art. 94 ff. IRSG. III. Kosten und Entschädigung