All diese Widersprüche und Ungereimtheiten wecken starke Zweifel an der Richtigkeit der protokollierten Verfahrenshandlungen, sodass trotz des Stempels samt Unterschrift eines akkreditierten Dolmetschers für die deutsche Sprache nicht mit genügend grosser Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, die Berufungsführerin sei tatsächlich in dessen Anwesenheit EMRK-konform einvernommen worden und habe rechtsgültig auf eine Verteidigung verzichtet. Im Gegenteil zementieren die genannten Umstände aus Sicht der Kammer die glaubhaften Einwände der Berufungsführerin, dass sie eine schwerwiegende Verletzung elementarer Grundrechte