Gemäss dem entsprechenden Protokoll soll der Berufungsführerin anlässlich dieser Rechtsbelehrung als Beschuldigte «um 14.00 Uhr zur Kenntnis gebracht» worden sein, dass sie einen Anwalt beiziehen könne (pag. 264). Just um diese Zeit – am 14. Juli 2017 um 14:00 Uhr – soll jedoch die Einvernahme der Berufungsführerin als Verdächtige gestartet haben (vgl. pag. 262). Aus diesem zeitlichen Widerspruch ergibt sich, dass entweder die Einvernahme der Berufungsführerin als Verdächtige, oder die separate Rechtsbelehrung der Berufungsführerin als Beschuldigte nicht oder zumindest nicht zum protokollierten Zeitpunkt erfolgt sein kann.