Weshalb die Berufungsführerin zuerst im Rahmen eines separaten Protokolls als Verdächtige belehrt, dann aber eine halbe Stunde später als Zeugin belehrt und einvernommen worden sein soll, erschliesst sich nicht. Hinzu kommt, dass vor der eigentlichen Einvernahme der Berufungsführerin als Beschuldigte noch separat eine «Rechtsbelehrung als Beschuldigte» stattgefunden haben soll (pag. 263 f.). Gemäss dem entsprechenden Protokoll soll der Berufungsführerin anlässlich dieser Rechtsbelehrung als Beschuldigte «um 14.00 Uhr zur Kenntnis gebracht» worden sein, dass sie einen Anwalt beiziehen könne (pag.