Weiter fällt auf, dass die Berufungsführerin gemäss «Protokoll über die Rechtsbelehrung als Verdächtige» um 12:00 Uhr als Verdächtige belehrt worden sein soll (pag. 258 f.). Anschliessend erfolgte um 12:30 Uhr die Einvernahme als Zeugin, samt entsprechender Belehrung (pag. 255 ff.), und die Einvernahme als Verdächtige startete erst um 14:00 Uhr (pag. 260 ff.). Weshalb die Berufungsführerin zuerst im Rahmen eines separaten Protokolls als Verdächtige belehrt, dann aber eine halbe Stunde später als Zeugin belehrt und einvernommen worden sein soll, erschliesst sich nicht.