Auffallend ist zudem, dass sich an dieser Stelle überhaupt kein Hinweis auf eine allfällige Rückübersetzung findet. Aufgrund dieser Umstände (wortwörtliche Wiederholung der angeblich bereits als Zeugin und Verdächtige gemachten Aussagen, widersprüchliche Passagen am Ende des Protokolls, fehlender Hinweis auf eine Rückübersetzung) geht die Kammer davon aus, dass auch diese Einvernahme nicht wie protokolliert durchgeführt worden ist. Weiter fällt auf, dass die Berufungsführerin gemäss «Protokoll über die Rechtsbelehrung als Verdächtige» um 12:00 Uhr als Verdächtige belehrt worden sein soll (pag.