Ich möchte unentgeltliche, gemeinnützige Arbeit an einem vom Gericht bestimmten Ort leisten» (pag. 267). Mit der Berufungsführerin (381 f.) erachtet die Kammer als äusserst unlogisch, dass diese die Tat zunächst eingestanden und gesagt haben soll, diese zu bereuen, nur um die gegen sie erhobenen Vorwürfe im nächsten Satz nicht anzuerkennen. Ebenso unlogisch erscheint, dass die in der Schweiz lebende Mutter eines minderjährigen Kindes gemeinnützige Arbeit an einem vom D.________ Gericht bestimmten Ort leisten wollen würde. Auffallend ist zudem, dass sich an dieser Stelle überhaupt kein Hinweis auf eine allfällige Rückübersetzung findet.