10 züglich der Rückübersetzung wiederum von «Zeugin» die Rede ist, obwohl die Berufungsführerin zu diesem Zeitpunkt als Verdächtige einvernommen worden sein soll, erhärtet die Vermutung der Berufungsführerin, dass es sich – abgesehen von der Abänderung betreffend Bereuen und Anerkennen der Tat – lediglich um eine Kopie des vorherigen Protokolls handelt. Jedenfalls kann aus dem Hinweis auf die Rückübersetzung nicht geschlossen werden, dass die Aussagen – wurden sie denn überhaupt je in dieser Form gemacht – tatsächlich rückübersetzt wurden.