Anschliessend steht wiederum, «[d]ie Zeugin muss keine Ergänzungen, Berichtigungen oder andere Klarstellungen vornehmen, nachdem diese ihr vom Dolmetscher für die deutsche Sprache Wort für Wort vorgelesen wurde» (pag. 262). Der ausnahmslos identische Wortlaut der angeblichen Aussagen der Berufungsführerin weckt starke Zweifel daran, dass die Einvernahme wie protokolliert stattgefunden hat. Dass be-