Sodann soll die Berufungsführerin von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Verdächtige einvernommen worden sein und die exakt gleichen Aussagen gemacht haben, wie hiervor zitiert (vgl. pag. 261 f.). Lediglich soll sie anstelle des letzten zitierten Satzes gesagt haben, sie anerkenne und bereue die begangene Tat. Anschliessend steht wiederum, «[d]ie Zeugin muss keine Ergänzungen, Berichtigungen oder andere Klarstellungen vornehmen, nachdem diese ihr vom Dolmetscher für die deutsche Sprache Wort für Wort vorgelesen wurde» (pag.