381) erachtet auch die Kammer als nicht nachvollziehbar, dass für die gesamte Befragung (inklusive Belehrung, Abgabe der eidstaatlichen Erklärung gemäss pag. 256, Aussagen der Berufungsführerin auf Deutsch samt wortwörtlicher Übersetzung auf D.________, Protokollierung der übersetzten Aussagen, Verlesen samt wortwörtlicher Rückübersetzung auf Deutsch) bloss eine halbe Stunde benötigt worden sein soll. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Befragung tatsächlich wie protokolliert stattgefunden hat. Sodann soll die Berufungsführerin von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr als Verdächtige einvernommen worden sein und die exakt gleichen Aussagen gemacht haben, wie hiervor zitiert (vgl. pag.