Das ist meine Aussage die ich mache, dabei bleibe und diese unterschreibe. Gleich anschliessend ist protokolliert, «[d]ie Zeugin muss keine Ergänzungen, Berichtigungen oder andere Klarstellungen vornehmen, nachdem diese ihr vom Dolmetscher für die deutsche Sprache Wort für Wort vorgelesen wurde» (pag. 257). In Einklang mit der Berufungsführerin (pag. 381) erachtet auch die Kammer als nicht nachvollziehbar, dass für die gesamte Befragung (inklusive Belehrung, Abgabe der eidstaatlichen Erklärung gemäss pag.