252 und pag. 296). Eine halbe Stunde nach der «Inaugenscheinnahme» soll die Berufungsführerin von 12:30 Uhr bis 13:00 Uhr als Zeugin einvernommen worden sein, und zwar in Anwesenheit des Dolmetschers für die deutsche Sprache, J.________ (vgl. pag. 255 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme soll sie Folgendes erklärt haben (pag. 256 f.; Hervorhebungen im übersetzten Original): Am 12.07.2017 bin ich mit meinem Fahrzeug der Marke Ford Focus, mit den schweizerischen Kontrollschildern ________, nach M.________ (Land) gefahren, um meinen Freund F.________, N.________ Bürger und seinen Freund G.________, ebenfalls N.________ Bürger, zu treffen.