sonsten gar nicht hätte wissen können, welchen Weg die betreffenden Personen «vom Ort der Aufdeckung bis zum Ort der illegalen Überschreitung der Staatsgrenze» genommen hatten (vgl. pag. 253). Vollständigkeitshalber ist zudem darauf hinzuweisen, dass im «Bericht in Bezug auf die Inaugenscheinnahme vor Ort» zwar davon die Rede ist, es handle sich um die «Fortsetzung der Ermittlungen in der Strafsache Nr. ________ vom 14. Juli 2017» (pag. 253). Dieser Datumsverschrieb taucht in den Akten jedoch mehrfach auf und wurde mit Protokoll vom 4. August 2017 vom 14. Juli 2017 auf den 13. Juli 2017 berichtigt (vgl. pag. 252 und pag.