Folglich ist auch nicht ersichtlich, wie sich die – der I.________ Sprache nicht mächtige – Berufungsführerin dahingehend hätte äussern können, dass sie «keine Einwände oder Bemerkungen zu den in diesem Bericht festgehaltenen Feststellungen oder zur Art und Weise, wie sie getroffen wurden, vorzubringen» habe (vgl. pag. 253). Auch dieser Umstand lässt den Einwand der Berufungsführerin, sie habe nicht gewusst, was und wie ihr geschehen sei (pag. 383), als glaubhaft erscheinen. Zudem untermauert die «Inaugenscheinnahme vor Ort» die Annahme, dass bereits am Abend des 13. Juli 2017 erste Befragungen durchgeführt wurden, zumal der stellvertretende Polizeikommissar zu diesem Zeitpunkt an-