Angesichts dessen überrascht es nicht, dass in den Akten Protokolle der Befragungen gänzlich fehlen. Es fand sodann von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr eine «Inaugenscheinnahme vor Ort» in Anwesenheit des Dolmetschers für die I.________ Sprache, L.________, statt (pag. 253). Von einer deutschsprachigen Übersetzung ist im entsprechenden Bericht keine Rede. Folglich ist auch nicht ersichtlich, wie sich die – der I.________ Sprache nicht mächtige – Berufungsführerin dahingehend hätte äussern können, dass sie «keine Einwände oder Bemerkungen zu den in diesem Bericht festgehaltenen Feststellungen oder zur Art und Weise, wie sie getroffen wurden, vorzubringen» habe (vgl. pag.