Zudem vergingen zwischen der Anhaltung um ca. 19:30 Uhr (vgl. pag. 233) und der «Durchführung der Leibesvisitation und der Gepäckkontrolle» der Berufungsführerin um 21:30 Uhr immerhin zwei Stunden. Unter diesen Umständen erachtet die Kammer die Aussagen der Berufungsführerin als glaubhaft, wonach sie bereits am Abend des 13. Juli 2017 von der Polizei befragt, aus zeitlichen Gründen aber auf das Aufbieten eines akkreditierten Dolmetschers für die deutsche Sprache verzichtet worden sei und lediglich F.________ als Übersetzer fungiert habe. Angesichts dessen überrascht es nicht, dass in den Akten Protokolle der Befragungen gänzlich fehlen.