gebracht» worden seien (pag. 251). Anhaltspunkte, wonach bereits bei der Grenzkontrolle ein (deutschsprachiger) Dolmetscher anwesend gewesen wäre, ergeben sich aus dem Bericht keine. Gemäss «Protokoll über die Durchführung der Leibesvisitation und der Gepäckkontrolle» fanden entsprechende Untersuchungen bei der Berufungsführerin, ihrem Sohn, F.________ und G.________ am 13. Juli 2017 zwischen 21:30 Uhr und 22:45 Uhr beim Grenzpolizeibezirk K.________ statt (pag. 268 f., 281 und 291). Die Protokolle betreffend F.________ und G.________ wurden von einem Dolmetscher unterzeichnet (vgl. pag.