Diese Umstände lassen auf den ersten Blick an den Schilderungen der Berufungsführerin zweifeln. Bei genauerer Betrachtung der Akten finden sich jedoch – wie von ihr vorgebracht – diverse Ungereimtheiten und Widersprüche, auf die nachfolgend einzugehen ist: Dem Aufdeckungsbericht vom 14. Juli 2017 lässt sich entnehmen, dass die angehaltenen Personen nach der Kontrolle «zur weiteren Untersuchungen und zur Befragung in Anwesenheit eines Dolmetschers ins [recte: in den] Grenzpolizeibezirk K.________ gebracht» worden seien (pag.