258 f.), «Aussagen der Verdächtigen» (pag. 260 ff.), «Protokoll über die Rechtsbelehrung als Beschuldigte» (pag. 263 f.) und «Aussagen der Beschuldigten» (pag. 265 ff.). In den genannten Dokumenten wird zudem (teils mehrfach) explizit auf die Anwesenheit des Dolmetschers hingewiesen (vgl. pag. 256, 257, 258, 261, 262, 263 und 266). Zudem soll die Berufungsführerin wiederholt auf den Beizug eines Verteidigers verzichtet haben (vgl. pag. 256, 259 und 264). Diese Umstände lassen auf den ersten Blick an den Schilderungen der Berufungsführerin zweifeln.