als Sprache der Berufungsführerin «schweizerisch» aufgeführt (amtliche Akten BVD pag. 9) und in der Beweisanalyse des erstinstanzlichen Urteils festgehalten wurde, eine Besichtigung vor Ort sei «in Anwesenheit des Dolmetschers für I.________ Sprache» durchgeführt worden (amtliche Akten BVD pag. 14). Da aufgrund der Akten der BVD nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK eingehalten wurden, wurden die Verfahrensakten der D.________ Voruntersuchung ediert.