7 8. Würdigung der Kammer Wie bereits mit Beschluss vom 27. März 2023 (pag. 69 ff.) festgehalten, ergaben sich aus den amtlichen Akten der BVD keinerlei Hinweise, dass der Berufungsführerin im D.________ Verfahren eine deutschsprachige Übersetzung zugekommen wäre. Diese Schlussfolgerung wurde zudem dadurch gestützt, dass im Antrag zur Anerkennung und Vollstreckung durch das Landgericht C.________ als Sprache der Berufungsführerin «schweizerisch» aufgeführt (amtliche Akten BVD pag.