Zudem sei der Berufungsführerin zu keiner Zeit ein Anwalt beigeordnet worden, was in Anbetracht der angedrohten Strafe jedoch zwingend notwendig gewesen wäre; darauf hätte die Berufungsführerin nicht verzichten können. Sie habe damit konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung elementarer Grundrechte erlitten (pag. 380 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur Frage, ob Art. 2 lit. a IRSG der Vollstreckbarerklärung des D.________ Urteils entgegensteht (vgl. pag. 61 f.).