EMRK auf Unterstützung durch eine dolmetschende Person und auf Anhörung und Befragung in der eigenen Sprache sei in keiner Weise Genüge getan worden. Besonders schwer wiege diese Verletzung, weil unter jedem der Dokumente der Stempel und die Unterschrift eines angeblich anwesenden Dolmetschers prange, da damit der Anschein erweckt werden könnte, der Berufungsführerin sei in rechtsstaatlich korrekter Manier der Prozess gemacht worden, obwohl dies offenkundig nicht der Fall gewesen sei. Zudem sei der Berufungsführerin zu keiner Zeit ein Anwalt beigeordnet worden, was in Anbetracht der angedrohten Strafe jedoch zwingend notwendig gewesen wäre;