_ zustande gekommene und danach in die Protokolle hineinkopierte angebliche Aussagen der Berufungsführerin. Damit sei belegt, dass das Vorverfahren in keiner Art und Weise den Verfahrensgrundsätzen der EMRK oder dem UNO-Pakt-II entspreche. Die Befragung als beschuldigte Person habe sich als Farce entpuppt, dem Anspruch aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK auf Unterstützung durch eine dolmetschende Person und auf Anhörung und Befragung in der eigenen Sprache sei in keiner Weise Genüge getan worden.