6 7. Vorbringen der Parteien In der begründeten Berufungserklärung macht die Berufungsführerin unter dem Titel «Gewährung des rechtlichen Gehörs» zusammengefasst geltend, bei ihrer Einvernahme durch die D.________ Polizei sei weder ein «Anwalt der ersten Stunde» noch eine übersetzende Person anwesend gewesen. Eine Übersetzung habe – aus Zeitgründen – einzig durch ihren damaligen Freund stattgefunden (pag. 49). Nach Erhalt der übersetzten Akten des D.___