Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: Die erfolgten Grundrechtsverletzungen sind dann konkret aufzuzeigen. Abstrakte und pauschale Behauptungen genügen nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen).