Die entsprechenden Garantien gelten schon während der Voruntersuchung, sollen sie doch eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. VILLIGER, in: Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl. 2020, N. 582 ff.). Beruft sich eine beschuldigte/verurteilte Person auf Art. 2 lit. a IRSG, muss sie glaubhaft machen, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat. Dabei sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen: