Gleiches hat bezüglich des Anspruchs auf Unterrichtung der angeklagten Person über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung in allen Einzelheiten in einer ihr verständlichen Sprache gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK, den Anspruch auf Unterstützung durch eine dolmetschende Person, wenn sie die Verhandlungssprache nicht versteht, gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, sowie den Anspruch auf anwaltliche Vertretung gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK zu gelten. Die entsprechenden Garantien gelten schon während der Voruntersuchung, sollen sie doch eine effektive Verteidigung ermöglichen (vgl. VILLIGER, in: