SR 0.101) oder im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt-II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Diese Bestimmung gilt für alle Formen der Rechtshilfe und soll verhindern, dass die Schweiz durch Leistung von Rechtshilfe die Durchführung solcher Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem demokratischen Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche dem internationalen ordre public zuwi-