6. Rechtliches Die Voraussetzungen der Vollstreckung von Strafentscheiden sind in Art. 94 ff. IRSG geregelt. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die allgemeinen Bestimmungen zum Ausschluss von Ersuchen nach Art. 2 ff. IRSG. Namentlich ist nach Art. 2 lit. a IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt-II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.