5 scheid, dass die dem Schweizerischen Strafrahmen angepasste Freiheitsstrafe von einem Jahr in der Schweiz zu vollziehen sei (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen sind. In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Instanz (Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. Voraussetzungen der Vollstreckung von Strafentscheiden