398 Abs. 2 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Bei der Beurteilung der Strafbarkeit und der Verfolgbarkeit nach Schweizerischem Recht ist sie jedoch – wie bereits die Vorinstanz – an die Feststellungen über den Sachverhalt gebunden, auf denen der Entscheid beruht (Art. 97 IRSG). Die Berufungsführerin hat das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angefochten (vgl. pag. 47), weshalb durch die Kammer die teilweise Vollstreckbarerklärung des Urteils des Landgerichts C.________, D.________, vom 5. Oktober 2018 gegen die Berufungsführerin (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Ent-